stellte Sachverhalt zutreffe – höchstens gegen die Beklagte 1 gerichtet sein. Zudem würden die Rechtsbegehren eine Reihe interpretationsbedürftiger Begriffe enthalten, die eine Vollstreckung ausserordentlich schwierig, wenn nicht gar unmöglich machen würden. Aus der Dispositi- Seite 13 A-7040/2009