3. 3.1. Die Beklagten rügen, die Ausführungen in der Klageschrift würden den Sachverhalt nur verzerrt wiedergeben, es fehle an einer klar gefassten Darstellung der Tatsachen, die die gestellten Rechtsbegehren begründen würden, und der Kläger habe es unterlassen, die Begehren so zu formulieren, dass sie sich als nachvollziehbare Konsequenz aus seiner Sachverhaltsdarstellung bzw. seiner rechtlichen Begründung ergeben würden. Da die Veröffentlichung der Bilder ausschliesslich durch die Beklagte 1 erfolge und die Beklagte 2 höchstens bei den Aufnahmen der entsprechenden Bilder mitwirke, könnten die Rechtsbegehren 1, 2 und 6 – sofern man überhaupt davon ausgehe, dass der vom Kläger darge-