J. In ihrer Duplik vom 31. August 2010 nehmen die Beklagten ausführlich Stellung zur Replik des Klägers. Zusammengefasst machen sie eine Reihe formeller Mängel geltend. So sei die Beklagte 1 nicht passivlegitimiert und das DSG materiell nicht anwendbar, weil es aufgrund von Art. 139 IPRG zu keiner Wahl des Schweizer Rechts gekommen sei. Der Kläger und das Bundesverwaltungsgericht seien für all jene Teile der Klage, die Handlungen ausserhalb der Schweiz beträfen (also das Anbieten von Google Street View im Internet), aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht zuständig und die Rechtsbegehren seien zu unbestimmt formuliert.