Entgegen dem Argument des Klägers erweise sich die "Fehlerquote" bei der Unkenntlichmachung nicht zu hoch. Ausserdem komme es gar nicht auf die Fehlerquote, sondern auf die Bestimmbarkeit der abgebildeten Person an, die auch bei nicht verwischtem Gesicht keineswegs gegeben sei. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung sei daher auf jeden Fall durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt. Die Beklagten rügen schliesslich, der Kläger habe seine Rechtsbegehren mangelhaft formuliert, was – aufgrund der Dispositionsmaxime – zur Mangelhaftigkeit der gesamten Klage und damit zu deren Unzulässigkeit führen müsse.