nicht personenbezogen erfolge. Bei Personen, die auf ihrem eigenen Grundstück abgebildet seien, könne das Datenschutzinteresse grösser sein. Indessen seien diese nur für nahestehende Personen bestimmbar, sodass das Interesse wieder wegfalle. Hinzu komme, dass eine Person ihre Abbildung jederzeit unkenntlich machen oder entfernen lassen könne. Dass inzwischen trotz des enormen Medienechos so gut wie keine Anträge auf manuelle Verwischung oder Entfernung von Bildern einträfen, sei ein weiterer Beleg dafür, dass die Abbildungen gar nicht als Verletzung der Persönlichkeit empfunden würden oder aber der Leidensdruck vernachlässigbar gering sei.