Sollte die Datenbearbeitung durch die Beklagte 1 dennoch die Persönlichkeit betroffener Personen verletzen, seien diese Verletzungen durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt. Bei den wenigen Personen, die in Google Street View abgebildet würden und erkennbar seien, müsse unterschieden werden: Personen, die zu Fuss oder in Fahrzeugen unterwegs seien, hätten in der Regel kein Interesse gegen eine Veröffentlichung, weil diese Seite 7 A-7040/2009