Die Beklagte 1 habe über die Aufnahmen für jeden frei zugänglich und breit informiert bzw. Informationen bereitgehalten und die Medien hätten ausgiebig über die Aufnahmen berichtet. Die Fahrzeuge seien für potentiell betroffene Personen als solche nicht nur erkennbar, sondern unübersehbar, und der Zweck (Publikation der Bilder) erschliesse sich daraus bereits implizit.