Es gelte die gesetzliche Vermutung, dass Aufnahmen und Veröffentlichungen von Bildern in Google Street View – von der Frage der Aufnahmen des Privatbereichs abgesehen – nicht persönlichkeitsverletzend seien. Diese Vermutung sei bisher nicht widerlegt worden; der Nachweis der Verletzung der Bearbeitungsgrundsätze genüge dazu nicht. Die Bearbeitungsgrundsätze würden ohnehin gar nicht verletzt. Die Beklagte 1 habe über die Aufnahmen für jeden frei zugänglich und breit informiert bzw. Informationen bereitgehalten und die Medien hätten ausgiebig über die Aufnahmen berichtet.