fehle es an einer Wahl des Schweizer Rechts, so dass das DSG auch auf die Bildaufnahmen in der Schweiz nicht angewendet werden könne. Die angebliche Verletzung des U.S. – Swiss Safe Harbor Framework (Briefwechsel vom 1. und 9. Dezember 2008 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Schaffung eines Datenschutzrahmenwerkes zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika, SR 0.235.233.6) sei wiederum einzig nach US-Recht und durch US-Behörden zu beurteilen.