Ebenso würden die Verträge mit den Fahrern im Auftrag der Beklagten 1 abgeschlossen. Die aufgenommenen Bilder würden zudem nicht in der Schweiz weiter verarbeitet, sondern direkt vom Fahrer zur weiteren Bearbeitung in das Street View-Logistikzentrum in Belgien gesandt. Die Beklagte 2 sei somit nicht passivlegitimiert, weshalb auf die Klage gegen sie nicht einzutreten sei. Sodann bestreiten sie in Bezug auf die Veröffentlichung der Bilder die Anwendbarkeit des DSG. Die Veröffentlichung finde in den USA statt, Seite 5 A-7040/2009