G. Die Beklagten gelangten mit unaufgefordertem Schreiben vom 12. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und übten Kritik an der Zwischenverfügung, ohne diese jedoch anzufechten. H. In ihrer Klageantwort vom 22. Februar 2010 beantragen die Beklagten, auf die Klage gegen die Beklagte 2 sei nicht einzutreten, die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen und die Empfehlung des Klägers vom 11. September 2009 aufzuheben. Eventualiter, für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage gegen die Beklagte 2 eintreten sollte, sei die Klage vollumfänglich abzuweisen und die Empfehlung des Klägers aufzuheben.