Insgesamt kommt der Kläger zum Schluss, der Betrieb von Google Street View stelle für den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich dann keine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn eine angemessene Unkenntlichmachung gewährleistet sei, sodass ein Personenbezug verneint werden könne. Falls die Unkenntlichmachung in diesem Bereich nicht funktioniere, könne eine betroffene Person aufgrund der Zoom-Funktionen individualisiert dargestellt und identifiziert werden. In einem solchen Fall liege eine unrechtmässige Persönlichkeitsverletzung vor. Trotz eines (im besten Fall anzunehmenden) Wirkungsgrades von über 98 % der automatischen Unkenntlichmachung gingen die nicht unkenntlich gemachten Bil-