Im Rahmen der Prüfung, ob die Datenbearbeitung durch die Beklagten verhältnismässig sei, verlangt der Kläger, die Aufnahmekameras seien in durchschnittlicher Kopfhöhe anzubringen, damit weniger in die Persönlichkeit der betroffenen Personen eingegriffen werde, oder es seien Massnahmen zu treffen, die gewährleisteten, dass keine Bilder veröffentlicht würden, die nicht von gewöhnlichen Passanten ebenfalls wahrgenommen werden könnten. Eine Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich schränke die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sodann stärker ein, als das öffentliche Interesse an einer solchen Publikation und das private