Es stelle sich zunächst die Frage, ob die Veröffentlichung der Bilder in der von der Beklagten 1 durchgeführten Art und Weise die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen verletze. Der Kläger gelangt dabei zum Schluss, dass die Aufnahmen und die im Internet öffentlich zugänglichen Bilder ausschliesslich auf den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich zu begrenzen seien. Solange sich die Datenbearbeitung auf den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich beschränke, reichten die von der Beklagten 1 getroffenen Seite 3 A-7040/2009