Zur Begründung führt der Kläger aus, durch das Fotografieren und die anschliessende Übermittlung der Bilder zur Weiterbearbeitung in die USA würden entweder durch Google Inc. (Beklagte 1) oder durch Google Switzerland GmbH (Beklagte 2) Personendaten bearbeitet. In der Folge würden diese in den USA durch die Beklagte 1 weiterbearbeitet. Es stelle sich zunächst die Frage, ob die Veröffentlichung der Bilder in der von der Beklagten 1 durchgeführten Art und Weise die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen verletze.