{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2011"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:53", "Checksum": "ed53cd08483571b8737c90f425b5c2c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011\nRegeste:\nGoogle: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2011\n\n13.1. Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für\ndas Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen,\nausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache,\nArt der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in\nder Regel zwischen 200 – 5000 Franken in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse (Art. 65 Abs. 1 bis 3 Bst. a BGG). Im vorliegenden Klageverfahren wurde eine Zwischenverfügung betreffend den Vergleich über\ndie beantragten vorsorglichen Massnahmen erlassen, ein dreifacher\nSchriftenwechsel sowie eine Vorbereitungs- und eine Hauptverhandlung\ndurchgeführt. Die Angelegenheit erwies sich als komplex und anspruchsvoll, und die Beklagten befinden sich als in der Computertechnologie führende, international tätige Unternehmen in einer guten finanziellen Lage.\n\nNach Art. 66 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel\nabzuweichen. Die Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000.-- bestimmt werden, sind daher – zumal die Beklagten im Wesentlichen unterliegen –\ndiesen vollumfänglich aufzuerlegen.\n\nSeite 56\nA-7040/2009\n\n13.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der\nRegel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit\nverursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird indessen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen,\nwenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3\nBGG). Demnach steht vorliegend weder den mehrheitlich unterliegenden\nBeklagten noch dem obsiegenden Kläger eine Parteientschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:\n\n1.\nDie Klage wird im Sinne der Erwägung 11 in Bezug auf die Rechtsbegehren 1 bis 3 sowie 5 und 6 gutgeheissen, in Bezug auf Rechtsbegehren 4\nabgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beklagten auferlegt.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen gesprochen.\n\n4.\nDieses Urteil geht an:\n\n– den Kläger (Gerichtsurkunde)\n– die Beklagten (Gerichtsurkunde)\n\nFür die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.\n\nDie vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:\n\nMarianne Ryter Sauvant Mia Fuchs\n\nSeite 57\nA-7040/2009\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist\nsteht gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern. Die Rechtsschrift ist in\neiner Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung\nmit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).\n\nVersand:\n\nSeite 58\n"}