{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Eine stillschweigende\nZustimmung darf nur angenommen werden, wenn und soweit beispielsweise ein Vertrag die Bearbeitung von Personendaten zwingend mit sich\nbringt und mit Vertragsschluss stillschweigend die Zustimmung zur erforderlichen Datenbearbeitung erteilt wurde. Noch grössere Zurückhaltung\nist bei einer mutmasslichen, hypothetischen Einwilligung geboten. Eine\nsolche wird in der Lehre nur in Notsituationen, wie etwa bei einem bewusstlosen Patienten, als zulässig erachtet (RAMPINI, BSK-DSG, Rz. 3 ff.\nzu Art. 13 DSG).\n\n10.5.2. Von einer Einwilligung der betroffenen Personen kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil die Fotoaufnahmen in der\nRegel ohne deren Wissen erfolgen, eine Einwilligung daher von vornherein ausgeschlossen ist. Weiter zielt das Argument der Beklagten ins Leere, ihre Fahrzeuge seien gut sichtbar und die Aufnahme von Fotografien\nweitläufig bekannt, weshalb – sofern jemand nicht aufgenommen werden\nwolle – ausweichen resp. ein Löschungsbegehren stellen könne. Einerseits sind die Kamerafahrzeuge teilweise schlecht oder erst zu spät sichtbar oder, im Falle eines (Kennzeichen eines) parkierten Fahrzeugs, für\nden Fahrzeughalter gar nicht erkennbar. Andererseits besteht nicht immer\ndie Möglichkeit, rechtzeitig auszuweichen, um nicht auf das Bild zu gelangen. Ausserdem dürften viele der Aufnahmen ganz ohne Kenntnis der\nBetroffenen erfolgen. Von einer stillschweigenden oder gar mutmasslichen Einwilligung kann daher keine Rede sein (vgl. schon E. 9.4).\n\nSeite 54\nA-7040/2009\n\n10.6. Ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse der Beklagten ist somit nicht auszumachen. Da auch keine Einwilligung der Betroffenen besteht, ist kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG gegeben.\nDie festgestellte Persönlichkeitsverletzung durch das Vorgehen der Beklagten lässt sich demnach nicht rechtfertigen.\n\n11.\nBei diesem Ergebnis ist in Bezug auf die Rechtsbegehren Folgendes\nfestzuhalten:\n\nDie Rechtsbegehren 1 und 2 sind ohne Weiteres gutzuheissen. Die Beklagten haben demnach darum besorgt zu sein, sämtliche Gesichter und\nKontrollschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden. Im Bereich von sensiblen Einrichtungen, jedenfalls soweit sie der Kläger benennt (Frauenhäuser, Altersheime, Gefängnisse,\nSchule, Sozial- und Vormundschaftsbehörden, Gerichte und Spitäler),\nsind die Bilder überdies soweit zu anonymisieren, dass nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung,\nHilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc. nicht mehr feststellbar sind.\n\nZu den Rechtsbegehren 5 und 6 ist zu präzisieren, dass betreffend die Information über geplante Aufnahmeorte ein Hinweis auf der Startseite von\nGoogle Maps nicht genügt, sondern darüber hinaus auch in lokalen Presseerzeugnissen darüber zu orientieren ist, zumal es potentiell betroffene\nPersonen gibt, die das Internet nicht nutzen, und selbst für den grösseren\nTeil der Bevölkerung, die das Internet regelmässig nutzen dürfte, eine regelmässige Konsultation von Google Maps – nur um auf allfällige Aufnahmegebiete aufmerksam zu werden –, nicht zumutbar ist. Gleiches gilt\nin Bezug auf Aufschaltungen von Aufnahmen im Internet.\n\nEbenfalls ist das Rechtsbegehren 3 insoweit zu präzisieren, als Bilder, die\nPrivatbereiche wie umfriedete Gärten oder Höfe zeigen, die dem Anblick\neines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, nicht aufgenommen werden dürfen, allenfalls die Aufnahmehöhe entsprechend anzupassen ist, resp. solche bereits vorhandenen Bilder aus Google Street View\nentfernt werden oder eine Einwilligung einzuholen ist.\n\nDagegen ist es nicht notwendig, Aufnahmen aus Privatstrassen ohne\nEinwilligung generell zu untersagen (Rechtsbegehren 4). Vielmehr muss\nauch hier gelten, dass Aufnahmen und deren Veröffentlichung zulässig\n\nSeite 55\nA-7040/2009\n\nsind, sofern sie hinreichend unkenntlich gemacht worden sind und keine\nPrivatbereiche im Sinne von Rechtsbegehren 3 zeigen.\n\n12.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der EDÖB zum Erlass der umstrittenen Empfehlung an die Beklagten zuständig war und diese zu Recht –\nsowohl gegenüber der Beklagten 1 als auch gegenüber der Beklagten 2 –\nausgesprochen hat. Die Datenbearbeitung durch die Beklagten verstösst\ngegen die Bearbeitungsgrundsätze des DSG und lässt sich nicht durch\nüberwiegende private oder öffentliche Interessen rechtfertigen. Die Klage\ndes EDÖB erweist sich daher sowohl als rechtmässig als auch als verhältnismässig und ist demnach im Sinne der die Rechtsbegehren teilweise präzisierenden Erwägungen gutzuheissen.\n\n13.\nGemäss Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das Gericht über die Prozesskosten von Amtes wegen nach den Art. 65, 66 und 68 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).\n\n"}