{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Im Vordergrund steht ihr Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung (ausführlich dazu siehe vorne E. 8.2.3). Das Interesse, nicht in der eigenen Persönlichkeit verletzt zu werden, ist dabei\nimmer schützenswert (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 11 zu\nArt. 13 DSG; RAMPINI, BSK-DSG, Rz. 23 zu Art. 13 DSG).\n\nEbenfalls gilt es bei der Interessenabwägung nach Art. 13 Abs. 1 DSG zu\nbeachten, dass dem EDÖB im Verfahren nach Art. 29 DSG eine besondere Stellung zukommt. Der EDÖB handelt hier in einem Rahmen, welcher über das reine Zweiparteienverhältnis hinausgeht, und bezweckt mit\nseiner Empfehlung resp. der Klage an das Bundesverwaltungsgericht die\nVerteidigung der Rechte einer Vielzahl von Personen. Sein Tätigwerden\ndient damit letztlich dem öffentlichen Interesse (vgl. BGE 136 II 508\nE. 6.3.2).\n\n10.4.6. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach\nüberwiegende private oder öffentliche Interessen nur zurückhaltend zu\nbejahen sind (siehe hiervor E. 10.4.3, 10.4.5), vermögen die angeführten\nwirtschaftlichen Interessen nicht zu genügen. Die Beklagten nehmen im\nInteresse ihres wirtschaftlichen Erfolgs die allfällige Verletzung der Persönlichkeitsrechte zahlreicher Personen in Kauf. Dabei geht es nicht darum, dass sie ihren Online-Dienst nicht ohne Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen anbieten könnten. Vielmehr wären allfällige Persönlichkeitsverletzungen vermeidbar, würden\naber einen finanziellen Mehraufwand für die Beklagten nach sich ziehen,\nweil sie die Bilder teilweise manuell unkenntlich machen müssten. Der\nMehraufwand würde indes die die wirtschaftliche Existenz der Beklagten\noffensichtlich nicht in Frage stellen; dies wird von den Beklagten auch\nnicht geltend gemacht, aber auch das Projekt als solches wäre letztlich\nnicht gefährdet. Sollten der Vorgang der manuellen Verwischung mit der-\n\nSeite 52\nA-7040/2009\n\nart hohem Mehraufwand verbunden sein, wie dies die Beklagten geltend\nmachen, wäre überdies eine Kostenüberwälzung auf die Benutzer von\nGoogle Street View nicht ausgeschlossen, gibt es doch keinen Grund,\ndass die Anwendung kostenlos angeboten werden muss. Die Vermeidung\nvon finanziellem Mehraufwand sowie das kostenlose und damit wirtschaftlich attraktive Anbieten von Google Street View sind grundsätzlich\nals gewinnstrebige Interessen der Beklagten anzuerkennen, vermögen\naber diejenigen der betroffenen Personen nicht zu überwiegen. Die Kostenlosigkeit von Google Street View lässt sich denn auch nicht als überwiegendes privates oder gar öffentliches Interesse anführen (vgl. vorne\nE. 10.4.4). Genauso wenig vermag der angeblich erzeugte Wettbewerbsdruck durch Google Street View die Persönlichkeitsrechte der betroffenen\nPersonen zu überwiegen.\n\n10.4.7. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beweisanträge der\nBeklagten einzugehen. Diese beantragen mit Eingabe vom 15. November\n2010 die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Verifikation der\nAussagen des Memorandums \"Improvements of Google's face and license plate detectors \" (Klageantwort Beilage 41). Sie wollen damit die Zuverlässigkeit der automatischen Verwischungstechnologie feststellen lassen. Des Weiteren beantragen sie ein Gutachten der ETH Zürich betreffend mögliche Alternativen zur derzeit verwendeten Verwischungstechnologie, wie dies der Kläger in seiner Stellungnahme gefordert habe. Der\nKläger schliesst sich diesen Anträgen an.\n\nWie die vorgängigen Ausführungen gezeigt haben, überwiegen die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Interessen diejenigen der betroffenen Personen nicht. Die Beklagten sind vielmehr gefordert, die (allenfalls absolute) Anonymisierung nötigenfalls auch manuell zu gewährleisten. Allfällige\nAlternativen zur aktuellen automatischen Verwischungstechnologie der\nBeklagten betreffen so denn auch lediglich ihre eigenen finanziellen Interessen, berühren aber die festgestellte Unrechtmässigkeit der Datenbearbeitung nicht.\n\nGleichermassen ist auch der dritte Beweisantrag der Beklagten, ein Gutachten verfassen zu lassen zur Wirksamkeit und zu Kosten einer manuellen Kontrolle der Street View Bilder, insbesondere bei Outsourcing in\nLänder mit tiefem Lohnniveau, abzuweisen. Dieser Antrag, den bereits\nder Kläger anlässlich der Vorbereitungsverhandlung am Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, beschlägt die finanziellen Interessen der\nBeklagten, welche gegenüber den Interessen der Betroffenen als weniger\n\nSeite 53\nA-7040/2009\n\ngewichtig einzustufen sind. Den Beklagten steht es vor allem offen, ihren\nallfällig höheren finanziellen Aufwand bei einer manuellen Verwischung\nohne Weiteres durch eine Kostenerhebung für ihre Dienste zu decken. Im\nÜbrigen stellt die Auslagerung manueller Arbeiten in Tieflohnländer zur\nEinhaltung schweizerischen Datenschutzvorgaben keine Lösung dar.\n\n"}