{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Abs. 2 zählt exemplarisch Situationen auf, in denen ein\nüberwiegendes Interesse der bearbeitenden Person in Betracht fällt, so\netwa wenn Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht\nbestimmbar sind (Art. 13 Abs. 2 Bst. e DSG). Demnach kommt ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person nur in Frage, wenn die\nveröffentlichten Bilder nicht bestimmbar sind.\n\n10.4. Die Beklagten stützen sich hauptsächlich auf den Rechtfertigungsgrund der überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen und machen mit Bezug auf Art. 13 Abs. 2 Bst. e DSG geltend, die betroffenen\nPersonen seien bei der Veröffentlichung (mehrheitlich) nicht bestimmbar\n(vgl. dazu E. 7 ff.). Zwar trifft es zu, dass ein Grossteil von Gesichtern und\nFahrzeugkennzeichen verwischt werden, doch hat sich gezeigt, dass diese teilweise offensichtlich nicht oder nicht genügend unkenntlich gemacht\nwurden. In diesen Fällen kann Art. 13 Abs. 2 Bst. e DSG daher schon gar\nnicht zum Zuge kommen.\n\n10.4.1. Als überwiegende private Interessen kommen in erster Linie Interessen des Datenbearbeiters oder Inhabers der Datensammlung in Frage. Aber auch Interessen von Dritten oder sogar der betroffenen Personen selbst können die Datenbearbeitung unter Umständen rechtfertigen.\nGrundsätzlich kann jedes schützenswerte Interesse, das heisst jedes Interesse von allgemein anerkanntem Wert, berücksichtigt werden (ROSEN-\nTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 6 ff. zu Art. 13 DSG; CORRADO RAMPINI,\nBSK-DSG, Rz. 20 ff. zu Art. 13 DSG). Hinweise, was als schützenswertes Interesse gilt, liefern die Beispiele in Art. 13 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2\nDSG. Auch rein wirtschaftliche Interessen, wie beispielsweise das Interesse daran, eine Datenbearbeitung möglichst effizient zu gestalten oder\ndie eigenen Geschäftsabläufe zu optimieren, zählen grundsätzlich dazu.\nEbenso kann Gewinnstreben ein schützenswertes Interesse darstellen\n\nSeite 50\nA-7040/2009\n\n(ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 10 zu Art. 13 DSG; a.M. RAMPI-\nNI, BSK-DSG, Rz. 22 zu Art. 13 DSG). Ob tatsächlich ein legitimes Mittel\neingesetzt und damit ein schützenswertes Interesse verfolgt wird, hängt\ndagegen vom Zweck der Datenbearbeitung ab und ist eine andere Frage.\n\n10.4.2. Beim Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen\nunbestimmten Rechtsbegriff. Öffentliche Interessen können materieller\noder ideeller Natur sein. Zu den wichtigsten Gruppen öffentlicher Interessen gehören polizeiliche, planerische, soziale und sozialpolitische sowie –\nin Sonderstellung – fiskalische Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,\na.a.O., Rz. 535 ff.). Als Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG spielen\nsie in der Praxis gegenüber den privaten Interessen eine untergeordnete\nRolle. Zum einen bestehen für öffentliche Interessen häufig gesetzliche\nRegelungen, die eine Datenbearbeitung auch ohne Interessenabwägung\nrechtfertigen, zum anderen liegt zumeist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist, auch ein überwiegendes privates Interesse\nvor (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 20 zu Art. 13 DSG; RAMPINI,\nBSK-DSG, Rz. 47 zu Art. 13 DSG).\n\n10.4.3. Den privaten und öffentlichen Interessen, die für die Datenbearbeitung sprechen, sind die berechtigten Interessen der betroffenen Personen gegenüberzustellen; es ist folglich eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine solche umfasst die folgenden drei Gedankenschritte: Die\nkonkreten Interessen sind zu ermitteln, mithilfe rechtlich ausgewiesener\nMassstäbe zu beurteilen und schliesslich zu optimieren, so dass sie mit\nRücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können (PIERRE TSCHAN-\nNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n3. Aufl., Bern 2009, S. 213). Wie das Bundesgericht jüngst festgehalten\nhat, dürfen Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen die Grundsätze\nvon Art. 4 DSG nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (BGE 136 II\n508 E. 6.3.1 mit Verweis auf E. 5.2 ff.).\n\n10.4.4. Als überwiegendes privates Interesse stützen sich die Beklagten\nin erster Linie auf ihr eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb von\nGoogle Street View, insbesondere daran, ihre Position im Bereich von\nOnline-Kartenanwendungen auszubauen und mit Anwendungen, wie etwa Navigationssystemen, in neue Märkte einzusteigen. Damit verbunden\nist eine wichtige Einnahmequelle für das Unternehmen, der Verkauf von\nWerbefläche. Indem das Kartenmaterial selber beschafft wird, werden\nzudem weitere Kosten gespart.\n\nSeite 51\nA-7040/2009\n\n"}