{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Schliesslich sei sie darauf angewiesen, durch Kamerafahrten eigenes Kartenmaterial erstellen zu können, um einerseits\nLizenzkosten einzusparen und andererseits neue Anwendungen, wie Navigationssysteme für Europa, auf den Markt zu bringen; ein sehr wichtiger\nZukunftsmarkt und daher von strategischer Bedeutung. An diesen Geschäftsplänen bestehe nebst diesem privaten Interesse überdies ein erhebliches öffentliches Interesse, da die Beklagte 1 durch ihre Aktivitäten\nfür Wettbewerbsdruck sorge, etwa im Markt für Navigationssysteme. Eine\nGutheissung der Klage würde diesen Wettbewerb grundsätzlich in Frage\nstellen und in weiteren Märkten für Wettbewerbsverzerrungen sorgen.\nZudem gebe es zahlreiche natürliche und juristische Personen sowie\nGemeinwesen, die Google Street View für ihre Zwecke einsetzten und\ndamit ebenfalls ein praktisches, wirtschaftliches oder sonst wie gelagertes\nberechtigtes Interesse hätten. Insbesondere hätten diese ein Interesse\ndaran, dass Google Street View weiterhin kostenlos bleibe. Auf der anderen Seite könnten lediglich die Datenschutzinteressen von Besitzern oder\nBewohnern von Häusern angeführt werden, in Fällen, wo zwar keine Personen zu sehen seien, die Aufnahme aber entweder einen Privatbereich\nberühre oder sie von einer (nicht-öffentlichen) Privatstrasse aus unbefugt\nhergestellt worden sei.\n\nEine Interessenabwägung lasse die von der Beklagten praktizierte Datenbearbeitung ohne Weiteres gerechtfertigt erscheinen. So sehe bereits\nArt. 13 Abs. 2 Bst. e DSG ein überwiegendes Interesse für jene Personen\nvor, die auf den in Google Street View publizierten Bildern nicht mehr bestimmbar seien, was auf die Mehrheit zutreffe. Für jene Einzelfälle, in denen Personen trotz aller Vorkehrungen möglicherweise noch bestimmbar\nseien, gelte dies ebenfalls, da diese lediglich für nahestehende oder eingeweihte Personen bestimmbar seien. Aber auch wenn Art. 13 Abs. 2\nBst. e DSG enger ausgelegt werde, sei eine Rechtfertigung möglich. Die\nprivaten und öffentlichen Interessen der Beklagten und der zahlreichen\nBenutzer des Online-Dienstes würden überwiegen, wenn – was vorliegend zutreffe – die aus der Datenbearbeitung resultierende Persönlichkeitsverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände ein richtiges Mittel\nfür einen richtigen Zweck sei. Die tangierten Datenschutzinteressen hätten durch die Massnahmen der Beklagten auf ein Minimum reduziert\n\nSeite 48\nA-7040/2009\n\nwerden können, das ohne Weiteres als vertretbar erscheine: Personen\nseien, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen bestimmbar, es handle sich um\nharmlose Aufnahmen von öffentlichen Alltagssituationen mit beschränkter\nAuflösung, die betroffenen Personen seien nur für wenige, ihnen ohnehin\nnahestehenden Personen überhaupt bestimmbar und als problematisch\nerkannte Bilder könnten weiterhin ohne Verzug gelöscht bzw. unkenntlich\ngemacht werden. Die Datenbearbeitung erscheine auch insgesamt als\nverhältnismässig: Es werde ein berechtigter Zweck verfolgt, der Eingriff in\ndie Persönlichkeit der betroffenen Personen sei zur Erreichung des\nZwecks geeignet und erforderlich, und der Zweck und die Mittel der Datenbearbeitung seien so ausgestaltet, dass sie den Interessen eines jeden Beteiligten in Anbetracht ihrer Schutzwürdigkeit mindestens angemessen Rechnung tragen würden.\n\n10.2. Der Kläger vertritt demgegenüber die Meinung, dass die von den\nBeklagten angewandte technische Lösung des Unkenntlichmachens aufgrund der zahlenmässig hohen zu erwartenden Fehlerquote nicht ausreiche, damit Art. 13 Abs. 2 Bst. e DSG zur Anwendung kommen könne. Zudem sei ein vollständiges Unkenntlichmachen von Gesichtern und Fahrzeugkennzeichen unabdingbar, da nicht ausgeschlossen sei, dass eine\nbetroffene Person auch auf einem stark frequentierten öffentlichen Platz\nerkannt werden könne. In der Umgebung des Lebensmittelpunktes seien\nVeröffentlichungen von Personen schliesslich gänzlich unzulässig.\n\nZweifelsohne existiere an Google Street View ein gewisses öffentliches\nInteresse, jedoch nicht im rechtlichen Sinn. So gehe es nicht darum, das\nWohl der Allgemeinheit zu schützen und zu fördern und die Anliegen der\nstaatlichen Gemeinschaft wahrzunehmen. Die vage Hoffnung auf eine\nsich allenfalls als Nebeneffekt einstellende tourismusfördernde Wirkung\nkönne nicht durch harte Daten belegt werden. Vielmehr würden die Beklagten mit Google Street View einen wirtschaftlichen Nutzen verfolgen.\nInwiefern diese kommerziellen Interessen das schützenswerte Interesse\nan der Privatsphäre der betroffenen Personen überwiegen sollen, sei\naber nicht erkennbar.\n\n10.3. Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es\nergänzt und konkretisiert damit den bereits durch das Zivilgesetzbuch\ngewährleisteten Schutz (BGE 127 III 481 E. 3.a.bb mit Hinweis). Art. 13\nAbs. 1 DSG übernimmt in diesem Sinne den in Art. 28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz. Trotz der identischen Formulierung der beiden Be-\n\nSeite 49\nA-7040/2009\n\n"}