{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Es gelte damit – von der Frage der Aufnahme\ndes Privatbereichs abgesehen – die gesetzliche Vermutung, dass die\nAufnahme und Veröffentlichung von Bildern in Google Street View nicht\npersönlichkeitsverletzend sei.\n\n9.2. Der Kläger weist hierzu darauf hin, dass auch dort, wo eine Person\nsich in der Öffentlichkeit in unpersönlicher Weise bewege, das heisst weder von einer personenbezogenen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit\nausgehe noch eine solche wolle, sie nicht annehme, dass sie ihre Personendaten allgemein zugänglich mache. Mindestens werde es ihr gerade\nam Willen mangeln, dies zu tun. Die Beklagten könnten deshalb aus\nArt. 12 Abs. 3 DSG nichts für sich ableiten.\n\n9.3. Nach der gesetzlichen Vermutung von Art. 12 Abs. 3 DSG liegt keine\nPersönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat, ohne die Bearbeitung ausdrücklich zu\nverbieten. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere an allgemein zugänglich gemachte Daten wie die Personalien einer Person, ihre Berufsbezeichnung, im Telefonbuch veröffentlichte Adressen oder Telefonnummern, im Internet aufgeschaltene Ferienfotos, die ohne ein Kennwort angeschaut werden können, sowie an Daten und Meinungen gedacht, welche die betroffene Person in einer öffentlichen Veranstaltung oder in den\nMedien über sich selber bekannt gibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4086/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.1; weitere Beispiele bei\nROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 54 ff. zu Art. 12 DSG; RAMPINI,\nBSK-DSG, Rz. 16 zu Art. 12 DSG). Personendaten sind also allgemein\nzugänglich, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen sie ohne wesentliche Hindernisse in Erfahrung bringen kann. Im Falle von Art. 12 Abs. 3\nDSG ist dabei jedoch erforderlich, dass die betroffene Person sie mit\nWissen und Willen allgemein zugänglich gemacht hat oder durch einen\nDritten zugänglich machen liess. Blosses Dulden der Handlung eines\nDritten, ohne etwas zum Zugänglichmachen beizutragen, genügt indes\nnicht. Weiss etwa die betroffene Person, dass sie betreffende Personendaten allgemein zugänglich gemacht werden sollen (z.B. in Form eines\n\nSeite 46\nA-7040/2009\n\nZeitungsberichts), bleibt sie aber passiv, findet Art. 12 Abs. 3 DSG keine\nAnwendung (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 54 ff., 59 zu Art. 12\nDSG).\n\n9.4. Im Bereich des Datenschutzes gilt das Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung (siehe vorne E. 8.2.3). Danach kommt die Herrschaft\nüber personenbezogene Daten und Bilder jeweils der betroffenen Person\nzu. Zwar sind Personen und Autokennzeichen auf einer Strasse grundsätzlich ohne Weiteres zugänglich, jedoch geht es hier um die besondere\nSituation, dass Personen nicht bloss auf der Strasse angetroffen werden,\nsondern deren Abbildungen im Internet veröffentlicht werden. Deshalb\nkann das Dulden, sofern überhaupt von einem Dulden gesprochen werden kann, von Personenaufnahmen durch Google Street View-Fahrzeuge\nnicht als Zugänglichmachen gelten. Zunächst dürften die betroffenen Personen in vielen Fällen gar nicht realisieren, dass sie gerade aufgenommen werden. Sodann besteht nicht die Pflicht und häufig gar keine Möglichkeit – sofern eine Person das Fahrzeug überhaupt bemerkt und sich\nder Aufnahmen und deren spätere Veröffentlichung auf Google Street\nView auch bewusst ist – sich in kürzester Zeit von einem sich nahenden\nFahrzeug zu entfernen. Hier kann jedenfalls nicht mehr von einem wissentlichen und willentlichen Zugänglichmachen gesprochen werden. Daran ändert auch ein allfälliges nicht wahrgenommenes Widerspruchsrecht\nnichts, genügt doch ein passives Dulden nicht (vgl. E. 9.3 hiervor). Ebenso liegt, indem Fahrzeuge an Strassenrändern parkiert oder abgestellt\nwerden, noch kein (aktives) Zugänglichmachen der Fahrzeugkennzeichen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 DSG vor. Bei Aufnahmen von Privatstrassen oder von Strassen, welche für den Durchgangsverkehr gesperrt\nsind, sowie vom Privatbereich liegt ohnehin kein willentliches oder geduldetes Zugänglichmachen vor.\n\n9.5. Art. 12 Abs. 3 DSG kommt entgegen dem Vorbringen der Beklagten\nsomit nicht zum Tragen.\n\n10.\nZu prüfen bleibt somit, ob für das Vorgehen der Beklagten ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Eine Persönlichkeitsverletzung lässt sich nach\nArt. 13 Abs. 1 DSG durch Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes\nprivates oder öffentliches Interesse oder Gesetz rechtfertigen.\n\n10.1. Die Beklagte 1 macht mit Bezug auf Art. 13 DSG geltend, sie habe\nein wirtschaftliches Interesse daran, die zur Diskussion stehenden Auf-\n\nSeite 47\nA-7040/2009\n\n"}