{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Die Unkenntlichmachung mit\nder von ihnen verwendeten Technologie reicht, wie gesehen, nicht aus,\nda immer wieder Personen und Fahrzeugkennzeichen nicht genügend\nunkenntlich gemacht werden und somit erkenn- und bestimmbar bleiben.\nUmso mehr gilt dies im Bereich von sensiblen Einrichtungen. Hinzu\nkommt, dass angesichts der Aufnahmehöhe Einblicke in Gärten und Höfe\nund teilweise auch in das Innere von Gebäuden ermöglicht werden, die\netwa einem vorbeigehenden Passanten verborgen blieben.\n\nDaran ändert auch das von den Beklagten angebotene Widerspruchsrecht nicht, da dieses zwangsläufig erst nach einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeübt werden kann. Dass sodann in den vergangenen Monaten kaum mehr Löschungsbegehren von betroffenen Personen\neingegangen sind, ist weiter nicht verwunderlich, zumal seit der Vereinbarung der Parteien vom 16. Dezember 2009 resp. der Zwischenverfügung\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 keine neuen\nBilder der Schweiz in Google Street View aufgeschaltet wurden. Aber\nauch die vorgängigen Informationen der Beklagten über aufzunehmende\nGebiete genügen nicht. So kann den Betroffenen nicht zugemutet werden, sich auf der Website von Google Street View stets über die aktuell\naufzunehmenden Gebiete zu informieren und sich danach zu richten, indem etwa bestimmte Gegenden während der möglichen Aufnahmedauer\ngemieden werden.\n\nFür den vorliegenden Fall nicht weiter entscheidend ist zudem das von\nden Beklagten mehrfach vorgetragene Argument, andere Anbieter würden Abbildungen von Personen oder Fahrzeugkennzeichen unverwischt\nveröffentlichen. Anders als etwa bei Zeitungsartikeln oder einer Nachrichtensendung werden die Abbildungen auf Google Street View nicht bloss\neinmal veröffentlicht, sondern sind und bleiben auf Dauer weltweit per\nMausklick abrufbar; zudem stehen sich in diesen Fällen andere Interessen gegenüber, so etwa das informationelle Selbstbestimmungsrecht gegenüber der Medienfreiheit. Schliesslich lassen sich diese Bildaufnahmen\n\nSeite 44\nA-7040/2009\n\nganz grundsätzlich in ihrer datenschutzrechtlichen Bedeutung nicht ohne\nWeiteres als Vergleich heranziehen.\n\nBei der Abwägung der Interessen darf schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass es letztlich nicht um ein gänzliches Verbot von\nGoogle Street View, sondern lediglich darum geht, Personenbilder nur\nunkenntlich gemacht im Internet zu veröffentlichen resp. nicht ohne eine\nZustimmung der betroffenen Personen darüber zu verfügen. Wie im\nRahmen der Prüfung der Rechtfertigungsgründe noch eingehend ausgeführt wird (vgl. hinten E. 10.4.4 ff.), vermögen sich die Beklagten zudem\nnur auf eigene wirtschaftliche, mithin vor allem rein finanzielle Interessen – finanzieller Mehraufwand bei (vereinzelter) manueller Verwischung,\nInteresse an Kostenlosigkeit von Google Street View – zu berufen. Es ist\ndenn auch nicht so, dass es den Beklagten finanziell nicht möglich wäre,\ndas Projekt Google Street View unter umfassender Berücksichtigung des\ninformationellen Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Personen anzubieten, sie stellen jedoch ihr wirtschaftliches Interesse, den finanziellen\nAufwand möglichst gering zu halten und insbesondere die Kostenlosigkeit\nvon Google Street View für die Benutzerinnen weiterhin zu gewährleisten,\nin den Vordergrund. Dies mag aus unternehmerischer Sicht gerechtfertigt\nerscheinen, lässt die Datenbearbeitung durch die Beklagten indes in keinem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der\nBetroffenen stehen (ausführlich zur Interessenabwägung hinten\nE. 10.4 ff.)\n\n8.5. Die Datenbearbeitung erweist sich somit auch als unverhältnismässig. Folglich verletzen die Beklagten die Grundsätze der Rechtmässigkeit,\nder Verhältnismässigkeit, der Zweckmässigkeit und der Erkennbarkeit.\n\n8.6. Art. 4 Abs. 5 DSG regelt den Fall, wo eine Einwilligung für die Datenbearbeitung erforderlich ist, und klärt den Begriff der Einwilligung. Wie\nnoch zu sehen sein wird (nachfolgend E. 10.5 ff.), liegen vorliegend keine\ngültigen Einwilligungen der betroffenen Personen vor.\n\n9.\n9.1. Die Beklagten berufen sich im Weiteren auf Art. 12 Abs. 3 DSG. Danach liege keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht\nausdrücklich untersagt habe. Erstere Voraussetzung sei bei Autokennzeichen, Privatstrassen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind,\nsowie bei Passanten, jedenfalls wenn sie erkennen würden, dass sie\n\nSeite 45\nA-7040/2009\n\n"}