{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2011"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:53", "Checksum": "ed53cd08483571b8737c90f425b5c2c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011\nRegeste:\nGoogle: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2011\n\n8.4. Weiter unterstellt das DSG die Bearbeitung von Personendaten dem\nGrundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip\n(Art. 4 Abs. 2 DSG). Während ersterem Grundsatz vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt, stellt das Verhältnismässigkeitsprinzip\neinen wichtigen Aspekt dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Ein Verhalten ist demnach verhältnismässig, wenn die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), und sie diejenige ist, welche\nden geringst möglichen Eingriff darstellt. Schliesslich muss sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff,\nwahren (vgl. allgemein HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.).\nAus dem allgemein geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz lässt sich\nfür die Datenbearbeitung ableiten, dass ein Datenbearbeiter nur diejenigen Daten beschaffen und bearbeiten darf, die er für einen bestimmten\nZweck objektiv tatsächlich benötigt und die mit Blick auf den Bearbeitungszweck und die Persönlichkeitsbeeinträchtigung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 20 zu\nArt. 4 DSG; MAURER-LAMBROU/STEINER, BSK-DSG, Rz. 9 ff. zu Art. 4\nDSG).\n\n8.4.1. Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Erforderlichkeit der Aufnahmen sei gegeben. Für einen Dienst wie Google Street View sei es\nnicht möglich, Aufnahmen von Strassen und Gebäuden zu machen, ohne\ndass auch Personen und Fahrzeuge zu sehen seien. Dies sei unvermeidlich und damit erforderlich. Was die Aufnahmehöhe betreffe, gebiete es\ngerade der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Kameras erhöht zu\nmontieren, weil andernfalls grössere und mehr Aufnahmen von Gesichtern sowie des Inneren von Fahrzeugen gemacht würden. Auch im Rahmen der Publikation der Aufnahmen erfolge die Bearbeitung nur soweit\nnötig. Die Beklagten hätten eine tiefe Auflösung gewählt, würden nur\nSchnappschüsse und keine Videoaufnahmen machen, beschränkten sich\nauf öffentliche Strassen, setzten die beste verfügbare Technologie zur\nUnkenntlichmachung von Gesichtern und Kontrollschildern ein und würden eine unkomplizierte und rasche Nachbesserung der Anonymisierung\nbzw. Entfernung der Bilder bieten. Auch eine Interessenabwägung zeige,\ndass selbst in den Fällen, in denen eine Person in ihrem Lebensmittelpunkt aufgenommen werde, keine absolute Anonymisierung verlangt\nwerden könne. Eine solche wäre – wenn überhaupt – nur mit einem so\ngrossen Aufwand möglich, dass der mit der Bearbeitung verfolgte Zweck\n\nSeite 42\nA-7040/2009\n\nnicht mehr erreichbar sei. Dem stehe gegenüber, dass Personen höchstens in Einzelfällen noch bestimmbar seien, diese Personen bzw. Kontrollschilder jeweils nur für einen kleinen Kreis von Personen erkennbar\nseien, diese Personen die betroffenen Personen kaum finden würden, jede betroffene Person eine manuelle Nachbearbeitung verlangen könne\nund es letztlich um harmlose, banale Bilder von öffentlichen Alltagssituationen gehe, die längst vergangen und zeitlich nicht zu bestimmen seien.\nEs sei daher verhältnismässig und für die allenfalls noch erkennbaren\nPersonen zumutbar, auf die vollständige Unkenntlichmachung jeder Person bzw. jedes Kontrollschilds zu verzichten.\n\n8.4.2. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Erforderlichkeit bringt der\nKläger vor, dass die Kameras auf durchschnittlicher Kopfhöhe zu montieren seien, damit gewährleistet werde, dass nur Bilder aufgenommen würden, die von gewöhnlichen Passanten ebenfalls wahrgenommen werden\nkönnten. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Aufnahmen würde die\nVeröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen stärker einschränken, als ein allfälliges\nöffentliches Interesse an Google Street View oder das private Interesse\nder Beklagten dies rechtfertigen würden.\n\n8.4.3. Vorliegend umstritten ist insbesondere die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, das heisst die Frage, ob die Datenbearbeitung durch die Beklagten in einem vernünftigen Verhältnis steht zum Eingriff, den diese in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen bedeutet, mithin ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den verschiedenen Interessen, wie dies auch im Zusammenhang mit der Prüfung des\nRechtfertigungsgrunds der überwiegenden Interessen zu erfolgen hat\n(vgl. nachstehend E. 10.4 ff.). Die sich gegenüberstehenden Interessen\nsind einerseits das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht\nam eigenen Bild der betroffenen Personen, andererseits die von den Beklagten vorgebrachten privaten und öffentlichen Interessen. Auf der einen\nSeite stehen somit die Rechte Betroffener, die selber oder deren Häuser,\nWohnungen, Fahrzeuge auf Bildern aufgenommen und auf Google Street\nView für jedermann frei zugänglich veröffentlicht werden. Auf der anderen\nSeite sind die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu verzeichnen,\nkonkret das Interesse keinen finanziellen (Mehr-)Aufwand für eine manuelle Unkenntlichmachung von nicht automatisch genügend verwischten\nBildern leisten zu müssen (ausführlich dazu hinten E. 10.4.4 f.).\n\nSeite 43\nA-7040/2009\n\n"}