{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Es liegt\ndaher in den meisten Fällen eine Persönlichkeitsverletzung und damit eine Verletzung des Rechtmässigkeitsprinzips vor.\n\n8.3. Das in Art. 4 Abs. 3 DSG enthaltene Zweckmässigkeitsprinzip besagt, dass Personendaten nur für den Zweck bearbeitet werden dürfen,\nwelcher bei der Beschaffung angegeben worden ist oder der aus den\nUmständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Der Verwendungszweck der Daten muss bereits bei der Datenbeschaffung angegeben\nworden sein oder sonst feststehen (ROSENTHAL, Handkommentar DSG,\nRz. 20 zu Art. 4 DSG; MAURER-LAMBROU/STEINER, BSK-DSG, Rz. 13 f. zu\nArt. 4 DSG). Gemäss Erkennbarkeitsprinzip müssen sodann die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung\nfür die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Der betroffenen Person soll es möglich sein zu entscheiden, ob sie sich der Datenbearbeitung grundsätzlich widersetzen will (ROSENTHAL, Handkommentar\nDSG, Rz. 51 zu Art. 4 DSG).\n\n8.3.1. Der mit den Kamerafahrten verfolgte Zweck besteht den Beklagten\nzufolge einzig in der Aufnahme und Veröffentlichung von Abbildungen von\nStrassen und Gebäuden sowie in der Erhebung von weiteren Geodaten.\nDie Abbildung von Personen oder Fahrzeugen sei lediglich eine ungewollte Nebenerscheinung. Insbesondere sei für jeden frei zugänglich und\nbreit informiert bzw. Informationen bereitgehalten worden und die Medien\nhätten ausgiebig über die Aufnahmen berichtet. Die Aufnahmefahrzeuge\nseien für potenziell betroffene Personen als solche nicht nur erkennbar,\nsondern unübersehbar, und der Zweck (die Publikation der Bilder) erschliesse sich daraus bereits implizit. Überdies werde nicht verlangt, dass\neine betroffene Person die Datenbeschaffung tatsächlich erkenne; Art. 4\nAbs. 4 DSG spreche nur von \"erkennbar\". Schliesslich müsse heute jeder,\nder sich in der Öffentlichkeit bewege, mit Aufnahmen durch Behörden und\nPrivate rechnen.\n\nSeite 40\nA-7040/2009\n\n8.3.2. Nach Meinung des Klägers reichen die rudimentären Informationen\nder Beklagten auf ihrer Homepage nicht aus, damit sämtlichen betroffenen Personen der Zweck der Datenbearbeitung bekannt sein dürfe. Zwar\nmüsse eine Person, die sich im Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich aufhalte, damit rechnen, (nicht individualisiert) aufgenommen zu werden. Allerdings müsse sie nicht damit rechnen, dass Aufnahmen aufgearbeitet\nund anschliessend auf dem Internet veröffentlicht und ausserdem verschiedene technische Mittel wie Zoom-Funktionen zur Individualisierung\neinzelner Personen angeboten würden. Es sei den Betroffenen quasi unmöglich, im Vornherein zu erkennen, ob Bilder von ihnen aufgenommen\nwürden. Zudem sei dem Erkennbarkeitsprinzip nicht Genüge getan, wenn\nbehauptet werde, die Fahrzeuge seien gut sichtbar.\n\n8.3.3. Die Beklagten fahren mit speziell dafür ausgestatteten Personenwagen auf Schweizer Strassen (bzw. nunmehr auch auf Skipisten oder\ninnerhalb von Gebäuden). Auch wenn die Fahrzeuge nur unauffällig als\nGoogle-Fahrzeuge gekennzeichnet sind, fallen sie mit der Kameraausrüstung auf dem Dach tatsächlich auf. Doch kann daraus allein ein Passant\nnicht auf den Zweck dieser Fahrzeuge – Schweizer Strassenzüge (etc.)\nsystematisch abzufahren und aufzunehmen – schliessen. Noch viel weniger ist ersichtlich oder erkennbar, dass die getätigten Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden sollen. Zwar geniesst Google Street View\nauch in der Schweizer Bevölkerung einen hohen Bekanntheitsgrad; doch\nbedeutet dies noch nicht, dass jeder und jede darüber informiert ist und,\nsollte sie einem Fahrzeug begegnen, dies auch sofort als Google-\nFahrzeug, das gerade am Aufnahmen tätigen ist, erkennen kann. Soweit\nKontrollnummern aufgenommen werden, ist der Zweck der Bearbeitung\nfür die betroffene Person offensichtlich ohnehin nicht erkennbar. Dass die\naufgenommenen Bilder von Passanten sodann nicht nur als Beiwerk anzusehen sind bzw. dass Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen einer Interessenabwägung mit den vorab wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu bestimmen ist, wurde bereits\ndargelegt (soeben E. 8.2.3 f.; vgl. zur Interessenabwägung hinten\nE. 10.4 ff.). Auch vermag die jeweils eine Woche im Voraus erfolgende Information im Internet über aufzunehmende Gebiete nicht zu genügen. Einerseits kann nicht erwartet werden, dass sich potentiell betroffene Personen regelmässig (oder überhaupt) auf der Internetseite von Google\nStreet View informieren, andererseits ist, selbst wenn diese Information\nzur Kenntnis genommen werden sollte, mit der Kenntnisnahme als solcher noch keine hinreichende Erkennbarkeit gewährleistet. Die Datenbe-\n\nSeite 41\nA-7040/2009\n\narbeitung der Beklagten verletzt damit sowohl das Zweckmässigkeits- als\nauch das Erkennbarkeitsprinzip.\n\n"}