{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Aufnahme einer Person, die sich in einer Gefahrensituation befindet, oder\ndes Opfers eines Unglücks oder Verbrechens, Aufnahmen von trauernden Personen am offenen Grab) oder die Veröffentlichung von Bildern,\ndie den Abgebildeten kompromittieren, verunglimpfen oder in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen, können deren Persönlichkeitsrecht\nverletzen (MEILI, BSK-ZGB, N. 21 zu Art. 28 ZGB). Schliesslich stellen\nAufnahmen aus dem Privatbereich regelmässig eine Persönlichkeitsverletzung dar (vgl. E. 3.3.3).\n\n8.2.4. Das Vorgehen der Beklagten, Strassenzüge in der Schweiz abzufahren und fotografisch aufzunehmen, betrifft zweifelsohne das Recht am\neigenen Bild, zumal dabei unbestrittenermassen auch Personen aufgenommen werden. Diese Personen sind erkennbar im Sinne des Datenschutzgesetzes (vorne E. 7.6 ff.). Fraglich ist, ob sie sozusagen als Beiwerk zufällig auf den Bildern erscheinen und damit, wie von einem Teil\nder Lehre vertreten, ihr Recht am Bild nicht verletzt sein sollte. So könnte\nbei Aufnahmen von öffentlichen Plätzen, auf denen sich grössere Massen\nvon Personen aufhalten, oder bei Szenen in Stadtzentren die Ansicht vertreten werden, dass Personen, die etwa auf dem Bundesplatz in Bern\noder der Bahnhofstrasse in Zürich abgelichtet sind, blosses Beiwerk darstellten. Es liesse sich argumentieren, der Einzelne verschwinde in einem\nsolchen Bild derart in der Masse, dass er nicht wahrgenommen würde,\nmithin sein Persönlichkeitsrecht nicht verletzt sei. Die entscheidende\nProblematik ist aber, wie der öffentliche Raum abgegrenzt wird, was alles\nals solcher zu gelten hat. Die soeben genannten Beispiele, der Bundesplatz oder die Bahnhofstrasse, werden allgemein als öffentliche Plätze\noder Strassen wahrgenommen. Dasselbe trifft auf verschiedene weitere\nöffentliche Plätze in Stadtzentren zu, doch wird die Abgrenzung bereits\nschwierig, wenn es sich etwa um einen belebten Platz in einem Wohnquartier handelt oder ein Dorfzentrum betroffen ist. Es ist sodann möglich,\ndass ein Einzelner auf einem Bild in der Masse verschwindet, es gibt aber\ndurchaus auch Fälle, wo dies gerade nicht der Fall ist. Ausserdem mag\n\nSeite 38\nA-7040/2009\n\nzwar das Stadtzentrum in der Regel als öffentlicher Bereich angesehen\nwerden, der Einzelne, der aber beispielsweise als Kunde oder als Inhaber\neine Apotheke betritt, dürfte sich in seinem Privatbereich betroffen fühlen.\nEbenso wird eine Quartierstrasse grundsätzlich dem öffentlichen Raum\nzugeschrieben und von einem zufälligen Passanten auch als solche\nwahrgenommen. Für die Menschen, die in dieser Strasse wohnen, gehört\nsie jedoch zum privaten Raum. Je nach Blickwinkel verändert sich somit\ndie Zuordnung zu öffentlichem oder privatem Bereich. Eine klare Abgrenzung, welcher Ort und welche Situation jeweils noch als sich im öffentlichen Raum abspielend zu betrachten ist, lässt sich nicht ziehen. Insofern\nkann nicht verallgemeinernd davon gesprochen werden, im öffentlichen\nBereich sei stets von Beiwerk auszugehen.\n\nVon vorne herein klar sieht es aus bei Aufnahmen in Wohn- oder Industriequartieren und allgemein weniger belebten Gegenden, aber auch auf\nöffentlichen Plätzen, wenn einzelne Personen gut sichtbar auftreten. Hier\nerscheinen die Personen teilweise sehr deutlich und können mit der\nZoom-Funktion auch näher herangeholt und vergrössert werden. In diesen Fällen ist die Grenze zu blossem \"Beiwerk\" überschritten. Vielmehr\nwerden hier die betroffenen Personen schon beinahe individualisiert,\nauch wenn dies nicht Zweck der Anwendung ist. Daran ändert – entgegen\nden Ausführungen der Beklagten – nichts, dass es der Betrachter sei, der\ndie Auswahl eines Bildausschnittes treffe. Die Aufnahme und Veröffentlichung der Bilder, und damit die Verschaffung der Möglichkeit, diese näher\nzu betrachten, erfolgt durch die Beklagten.\n\nZudem überzeugt die Lehrmeinung, wonach das informationelle Selbstbestimmungsrecht – auch bei allfälligen Staffagen – nicht grundsätzlich\nausgeschlossen sein soll, sondern im Falle einer Persönlichkeitsverletzung vielmehr stets eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Dabei\nzeigt sich, dass im vorliegenden Fall das Interesse der Allgemeinheit an\nder Kenntnisnahme des Ereignisbildes bzw. das (wirtschaftliche) Interesse der Beklagten am Projekt Google Street View dasjenige am Recht auf\ndas eigene Bild in keinem Fall zu überwiegen vermag, ist doch eine weitergehende bis absolute Unkenntlichmachung der Bilder möglich und –\nwie noch zu sehen sein wird – verhältnismässig (vgl. dazu E. 8.4.3 f.,\nE. 10.4.6).\n\nNicht ausgeschlossen ist schliesslich, dass auch missliche oder anderweitig unangenehme Situationen aufgenommen und für ein grosses Publikum veröffentlicht werden oder Personen und Fahrzeuge auf Bildern im\n\nSeite 39\nA-7040/2009\n\n"}