{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Des Weiteren\nist sie rechtswidrig, wenn eine Verwendung der Daten durch den Betroffenen generell bzw. zu einem bestimmten Zweck untersagt wurde oder\nder eigentliche Zweck bewusst wahrheitswidrig hinter anderen scheinbar\nseriösen Zwecken versteckt wird (MAURER-LAMBROU/STEINER, BSK-DSG,\nRz. 5 f. zu Art. 4 DSG).\n\n8.2.1. Der Kläger kommt zum Schluss, dass die Aufnahmen und Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich gegen Art. 28 ZGB verstossen und damit die Datenbearbeitung der Beklagten eine Rechtsverletzung bewirke, die nicht zulässig sei.\n\n8.2.2. Demgegenüber weisen die Beklagten dem Rechtmässigkeitsprinzip\nim vorliegenden Fall keine eigene Bedeutung zu. Insbesondere würden\nsie die Persönlichkeit der wenigen betroffenen Personen nicht verletzen\nund wenn, dann lediglich in unbedeutender Weise und nur vorübergehend bis zur Entfernung der Bilder auf erstes Verlangen.\n\n8.2.3. Gemäss Rechtsprechung und Lehre hat jeder und jede ein (Per-\nsönlichkeits-) Recht am eigenen Bild (BGE 129 III 715 E. 4, BGE 127 III\n481 E. 3). Prinzipiell darf also niemand ohne seine (vorgängige oder\nnachträgliche) Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Zeichnung,\nGemälde, Fotografie, Film oder ähnliche Verfahren (BGE 136 III 401\nE. 5.2.1; ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl.,\nBasel 2006, N. 19 zu Art. 28 ZGB, nachfolgend: \"BSK-ZGB\"). Neben dem\nRecht am eigenen Bild ist im Bereich des Bildnisschutzes in der überwiegenden Zahl der Fälle auch die Ehre, die Geheim- oder die Privatsphäre\nbetroffen (dazu siehe bereits vorne E. 3.3.3; BÄCHLI, a.a.O., S. 59 ff.).\n\nDas Recht am eigenen Bild ist das Selbstbestimmungsrecht, das vor widerrechtlicher Verkörperung des eigenen Erscheinungsbildes schützt\n(BÄCHLI, a.a.O., S. 30 f.). Es umfasst zwei inhaltlich verschiedene Rechte:\nEinerseits einen Abwehranspruch gegen gezieltes, auf Identifikation und\nAusforschung gerichtetes Erstellen von Fotos und Videoaufzeichnungen,\nandererseits ein Recht auf Selbstbestimmung des Menschen bezüglich\nder Veröffentlichung des eigenen Bildes, insbesondere des Porträts, und\nseiner Verwendung in kommerzieller oder politischer Werbung (CHRISTIAN\n\nSeite 36\nA-7040/2009\n\nBRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 628). Gleichermassen soll das Recht auf Achtung der Privatsphäre (dazu bereits\nvorne E. 3.3.3) verhindern, dass jede private Lebensäusserung der Allgemeinheit bekannt wird. Der Einzelne soll sich nicht dauernd beobachtet\nfühlen, sondern – in gewissen Grenzen – selber bestimmen dürfen, wer\nwelches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen\nBegebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen. Da mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung personenbezogene Informationen in beliebigem Umfang gespeichert, verknüpft und reproduziert werden können, lassen sich auch\nan sich harmlose Informationen, die ohne Weiteres der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen wären, zu eigentlich schützenswerten Persönlichkeitsprofilen verdichten. Im Bereich des Datenschutzes wird daher das –\nverfassungsmässig geschützte – Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), das grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie\nsensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, dem Einzelnen die\nHerrschaft über seine personenbezogenen Daten zukommen lässt (RAI-\nNER J. SCHWEIZER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich\n2008, Rz. 37 ff. zu Art. 13; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und\nder UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 164 ff.; zum Ganzen HAUS-\nHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 12.113, 12.123).\n\nSchon allein die Aufnahme des Bildes kann eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten. Die Veröffentlichung des individualisierenden, das heisst\nnicht rein zufälligen Bildes ohne Einwilligung des Betroffenen stellt demgegenüber immer eine Persönlichkeitsverletzung dar, und zwar unabhängig davon, ob bereits die Aufnahme unrechtmässig erfolgte (HAUS-\nHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 13.28 ff.). In der Literatur umstritten ist die\nBehandlung der sog. Staffage, wenn Personen sozusagen als Beiwerk\nTeil der Landschaft, Umgebung oder des Ereignisses bilden. Teilweise\nwerden solche Abbildungen als zulässig erachtet, weil das Bild eines\nMenschen nicht schlechthin geschützt werde (BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 629;\nMEILI, BSK-ZGB, N. 20 zu Art. 28 ZGB). Es wird aber auch die Meinung\nvertreten, dem Abgebildeten könne, soweit er auf dem Bild erkennbar sei,\ndas Rechtsschutzinteresse an einem Veröffentlichungsverbot nicht generell abgesprochen werden. Eine Persönlichkeitsverletzung sei auch hier\ngegeben. Die Problematik könne deshalb nur über eine Interessenabwä-\n\nSeite 37\nA-7040/2009\n\n"}