{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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BÄCHLI, a.a.O., S. 28 ff.).\n\nUnabhängig davon, von welchen Zahlen ausgegangen wird, verbleibt indes ein Anteil, der unverwischt und damit erkennbar ist. Zudem ist, wenn\nPersonen in ihrem Lebensumfeld aufgenommen wurden, die Wahrscheinlichkeit einer Erkennung durch Bekannte oder Nachbarn relativ gross, jedenfalls nicht auszuschliessen. Schliesslich lässt sich eine Person, auch\nwenn das Gesicht mittels automatischer Software verwischt wurde, je\nnach Umständen – Ort der Aufnahme, die konkrete Situation, Kleidung\nund Haltung der Person – durchaus identifizieren.\n\nVor allem aber ist die genaue der Zahl der verwischten Gesichter und\nFahrzeugkennzeichen für das Vorliegen von Personendaten letztlich nicht\nmassgebend, weil die (automatische) Verwischung bei den Rohdaten\nvorgenommen wird, somit mit der Aufnahme der Bilder, mithin der Rohdaten bereits ein erste Bearbeitung von Personendaten stattgefunden hat,\ndie Verwischung denn auch hauptsächlich einen Schritt darstellt, um die\nRechtmässigkeit der Datenbearbeitung sicherzustellen (vgl. vorne\nE. 4.3.2).\n\nGenauso wenig spielt es für die Frage, ob Personendaten vorliegen, eine\nRolle, dass es insgesamt prozentual – nicht aber absolut – wenige Fälle\nsind, in denen tatsächlich eine Person erkennbar und damit bestimmt\noder bestimmbar ist. Diesem Umstand ist vielmehr im Rahmen der Prüfung, ob eine allfällige Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt werden\nkann (E. 10 ff.), Rechnung zu tragen.\n\n7.6.3. Die Rohbilder von Personen sind somit klar als Personendaten zu\nqualifizieren. Dies gilt aber auch für Fahrzeugkennzeichen und Abbildungen von Häusern, Gärten und Höfen, da sich auch hier problemlos ein\nPersonenbezug herstellen lässt. So können Fahrzeugkennzeichen und\nHäuser ohne grossen Aufwand Personen zugeordnet werden und es\nmuss auch damit gerechnet werden bzw. es ist nicht auszuschliessen,\n\nSeite 34\nA-7040/2009\n\ndass Dritte ein Interesse an diesen Angaben haben und entsprechend bereit sind, eine Identifizierung vorzunehmen (vgl. E. 7.5).\n\nDie Beklagten bearbeiten, wie gesehen (siehe vorne E. 4.3.2), diese Daten aus der ganzen Schweiz und stellen sie im Internet einem grossen\nPublikum zur Verfügung. Dieses Vorgehen ist denn auch geeignet, die\nPersönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen; das\nVorliegen eines Systemfehlers im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG ist\ndaher zu bejahen (vgl. E. 1.1).\n\n8.\nNachfolgend ist die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten\ndurch die Beklagten zu prüfen. Diese bestreiten, dass überhaupt eine\nPersönlichkeitsverletzung erfolge, und machen für den Fall, dass das\nBundesverwaltungsgericht eine Verletzung bejahen sollte, geltend, dass\ndiese durch Einwilligung der betroffenen Personen sowie überwiegende\nprivate wie auch öffentliche Interessen gerechtfertigt sei bzw. die Personen die fraglichen Daten ohnehin allgemein zugänglich machen würden.\n\n8.1. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG).\nInsbesondere dürfen Personendaten nicht entgegen den Grundsätzen\nvon Art. 4 DSG oder ohne Rechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2\nBst. a und b DSG). Art. 4 DSG verlangt, dass Personendaten nur rechtmässig bearbeitet werden dürfen (Abs. 1), dass ihre Bearbeitung nach\nTreu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss\n(Abs. 2), dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der\nBeschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3) und dass die Beschaffung der Daten und\ninsbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss (Abs. 4). Ist für die Bearbeitung von Personendaten\ndie Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen (Abs. 5). Die Grundsätze in Art. 4 Abs. 1 bis 4 DSG definieren positiv ausgedrückt, welche Verhaltensweisen im Rahmen einer Datenbearbeitung per se eine Verletzung der Persönlichkeit der Betroffenen\ndarstellen (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 2 zu Art. 4 DSG).\n\nSeite 35\nA-7040/2009\n\n"}