{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Ob eine Person bestimmbar\nist, muss anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden,\nwobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik, wie zum Beispiel\ndie im Internet verfügbaren Suchwerkzeuge, mit zu berücksichtigen sind.\nEntscheidend ist nicht, ob derjenige, der die Daten bearbeitet, den für eine Identifizierung erforderlichen Aufwand betreiben kann oder will, sondern ob damit gerechnet werden muss, dass ein Dritter, der ein Interesse\nan diesen Angaben hat, bereit ist, eine Identifizierung vorzunehmen (BGE\n136 II 508 E. 3.2; BELSER, BSK-DSG, Rz. 6 zu Art. 3 DSG; ROSENTHAL,\nHandkommentar DSG, Rz. 24 f. zu Art. 3 DSG).\n\nDer Begriff der Personendaten geht ausserordentlich weit, weshalb auch\nder sachliche Geltungsbereich des DSG ausserordentlich weit ist und\nselbst Daten mit sehr geringem Personenbezug und geringer Gefährdung\nder Persönlichkeit der betroffenen Person erfasst werden. Diesem Umstand trägt das DSG dadurch Rechnung, dass die Anforderungen, die es\nbei korrekter Anwendung aufstellt, umso tiefer sind, je geringer die Persönlichkeit der betroffenen Personen gefährdet ist (vgl. ROSENTHAL,\nHandkommentar zum DSG, Rz. 2 zu Art. 3 DSG).\n\n7.4. Vorliegend sind folgende Tatbestände zu unterscheiden: Einerseits\ngeht es um die Abbildung von Personen, andererseits um die Abbildung\nvon Häusern, Gärten und Höfen sowie schliesslich von Fahrzeugen. Nicht\nin Frage steht, dass es sich in allen drei Fällen um Informationen handelt,\ndie als Angaben im Sinne des Gesetzes anzusehen sind (vgl. E. 7.3), und\nAbbildungen im Internet grundsätzlich geeignet sind, Personendaten darzustellen.\n\n7.5. Auch das zweite Kriterium, der Personenbezug, kann – wie etwa bei\nFotografien von Personen – aus der Natur der Information selbst hervorgehen und insofern ohne Weiteres bejaht werden. Der Personenbezug\nkann sich aber auch erst aus dem Zusammenhang oder aufgrund von\nZusatzinformationen direkt oder indirekt ergeben (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 13 f. zu Art. 3 DSG). So kann bei Abbildungen von\nFahrzeugen ein Bezug zum Fahrer, aufgrund des Fahrzeugkennzeichens\nauch zum Halter, entstehen. Ebenso lässt sich bei Häusern und\nGrundstücken ein Personenbezug zum Eigentümer oder den darin resp.\n\nSeite 32\nA-7040/2009\n\ndarauf verkehrenden Personen herstellen (vgl. auch BELSER, BSK-DSG,\nRz. 5 zu Art. 3 DSG).\n\n7.6. Fraglich ist aber, ob auch das dritte Kriterium, wonach die Person,\nauf die sich die Angaben beziehen, bestimmt oder bestimmbar zu sein\nhat, gegeben ist.\n\n7.6.1. Bei den sog. Rohdaten, also den Daten, die bei der Aufnahme der\nBilder entstehen und noch nicht (weiter) bearbeitet, mithin automatisch\nverwischt worden sind, handelt es sich ohne Weiteres um Personendaten: Personen sind, wie auch der Kläger zu Recht vorbringt, auf diesen offensichtlich bestimmt, jedenfalls wenn es sich um Aufnahmen von Gesichtern oder unmittelbar erkennbaren Einzelpersonen handelt, oder in\nden überwiegenden Fällen durch situative oder persönliche Umstände\n(Kleider, Haltung) zumindest bestimmbar.\n\n7.6.2. Daran vermögen die von den Beklagten hiergegen angeführten Argumente nichts zu ändern. Laut ihnen werde der Grossteil der Personenaufnahmen wie auch der Fahrzeugkennzeichen durch eine Software automatisch verwischt und sei damit nicht mehr erkennbar bzw. bestimmbar.\nEs handle sich also lediglich um einen Anteil der Abbildungen im tiefen\nProzent- oder gar Promillebereich, der nach Verwischung möglicherweise\nnoch erkannt werden könne (0.95 % der Aufnahmen von Personen,\n1.05 % der Nummernschilder, wobei diese als erkennbar gälten, wenn\nbereits drei Nummern zu lesen seien). Selbst wenn von einem etwas höheren Prozentsatz von 1.6 % (Gesichter) resp. 2.5 % (Nummernschilder) – wie vom Kläger geltend gemacht wird – ausgegangen wird, sind\ndies unbestritten verhältnismässig niedrige Werte. Es ist indes doch auch\nauf den vom Kläger eingereichten Fachartikel von Wissenschaftlern der\nBeklagten 1 (Large-scale Privacy Protection in Google Street View, 2009)\nzu verweisen, wonach ein Wirkungsgrad von 89 bzw. 94 bis 96 % bei Gesichtern bzw. Fahrzeugkennzeichen erreicht wird. Zwar sollen sich diese\nZahlen gemäss Ausführungen der Beklagten auf die Erkennungsrate der\nSoftware selber beziehen und von anderen Parametern ausgehen. Der\nArtikel spricht indessen ausdrücklich von Verwischung (vgl. Abstract:\n\"... we are able to sufficiently blur more than 89 % of faces and 94 – 96 %\nof license plates...\").\n\nWohl kann von einem (Personen-) Bild im juristischen Sinn erst gesprochen werden, wenn der Abgebildete für Dritte erkennbar, mithin also identifizierbar ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Gesichtszüge\n\nSeite 33\nA-7040/2009\n\n"}