{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Botschaft\ndes Bundesrates zur Änderung des DSG und zum Bundesbeschluss\nbetreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November\n2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung vom 19. Februar 2003,\nBBl 2003 2101, 2129). Dieses Programm erlaubt es, sich freiwillig gewisse Datenschutzregeln aufzuerlegen und sich, wenn gewisse Mindeststandards erfüllt sind, entsprechend zertifizieren zu lassen. Obwohl es\nnur für den Datenverkehr zwischen den USA und der EU gilt, stellt es\nnach herrschender Auffassung eine hinreichende Garantie auch im Sinne\nvon Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG dar (ROSENTHAL, Handkommentar DSG,\nRz. 49, 88 zu Art. 6 DSG).\n\n7.\nDas DSG gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer\nPersonen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1\nDSG).\n\n7.1. Die Beklagten machen geltend, es lägen keine Personendaten vor.\nSolche seien nicht gegeben, wenn es dem Publikum vernünftigerweise\nnicht mehr möglich sei, die in den Aufnahmen in Google Street View abgebildeten Personen eindeutig zu identifizieren. Eine eindeutige Identifikation sei aufgrund der bewusst tief gewählten Auflösung, der automatischen Verwischung, der Aufnahmeperspektive und des nicht erkennbaren\nAufnahmezeitpunkts aber nicht möglich. Somit könnten für das vorliegende Verfahren nur noch jene Fälle relevant sein, in denen eine Identifikation für das Publikum mit vernünftigen Mitteln ausnahmsweise trotzdem\nmöglich sei. Solche Fälle habe der Kläger aber nicht nachgewiesen.\n\n7.2. Der Kläger geht dagegen davon aus, dass die Beklagten Personendaten bearbeiten. Eine Persönlichkeitsverletzung setze nicht zwingend\nvoraus, dass die verletzte Person durch ihren Namen identifizierbar sei.\nBestimmbar im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG könnten auch Personen sein,\n\nSeite 30\nA-7040/2009\n\nderen Namen der Bildbetrachter nicht kenne, etwa wenn er wisse, dass\nes sich beim Abgebildeten um einen (nicht namentlich bekannten) Nachbarn handle. Gleichermassen könne die Aufnahme einer Person in einer\nmisslichen Situation oder die Veröffentlichung von Bildern, die den Abgebildeten in einem ungünstigen Licht erscheinen liessen, deren Persönlichkeitsrechte verletzen. Auch in der Literatur zum DSG werde nicht in\njedem Fall namentliche Identifizierbarkeit gefordert. So handle es sich etwa um Personendaten und das DSG gelange zur Anwendung, wenn auf\ndem Bild einer Internet-Webcam oder einer Sicherheitskamera eine Person erkennbar sei. Selbst wenn aber bei der Auslegung des Begriffs der\nbestimmbaren Person eine namentliche Identifizierbarkeit durch Dritte\nverlangt würde, müsse berücksichtigt werden, dass nicht nur die im Internet veröffentlichten Aufnahmen relevant seien, sondern auch die von den\nKameras erfassten Rohdaten. Diese würden regelmässig Menschen zeigen und seien mit dem Aufnahmeort verknüpft; sie seien damit Angaben,\ndie sich auf durch Dritte namentlich identifizierbare Personen bezögen,\nohne dass ernsthaft von einer \"nur theoretischen Möglichkeit\" einer Identifizierung die Rede sein könne. Die Rechtsbegehren des Klägers beträfen nicht nur den Bearbeitungsschritt \"Veröffentlichung\", sondern auch die\nUmstände, unter denen die Rohdaten von den Beklagten aufgenommen\nwürden.\n\n7.3. Unter Personendaten (Daten) fallen nach Art. 3 Bst. a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.\nDarunter ist jede Art von Information zu verstehen, die auf die Vermittlung\noder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist, ungeachtet, ob\nes sich dabei um eine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handelt. Unerheblich ist auch, ob eine Aussage als Zeichen, Wort, Bild, Ton\noder Kombinationen aus diesen auftritt und auf welcher Art von Datenträger die Informationen gespeichert sind. Entscheidend ist, dass sich die\nAngaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen (BELSER, BSK-\nDSG, Rz. 5 zu Art. 3 DSG). Der Begriff der Personendaten setzt somit\ndrei Elemente voraus: Es muss sich um Angaben handeln, diese müssen\neinen Bezug zu einer Person haben und diese Person muss bestimmt\noder bestimmbar sein (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 6 zu Art. 3\nDSG).\n\nEine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist sie\ndann, wenn aus dem Kontext einer Information auf sie geschlossen, sie\nmithin identifiziert werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt aber nicht\n\nSeite 31\nA-7040/2009\n\n"}