{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2011"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:53", "Checksum": "ed53cd08483571b8737c90f425b5c2c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011\nRegeste:\nGoogle: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2011\n\nSomit sind die Voraussetzungen, damit der EDÖB – und letztlich auch\ndas Bundesverwaltungsgericht – einen Sachverhalt bezüglich der Einhaltung des DSG beurteilen darf, für sämtliche, vorliegend streitigen Sachverhalte erfüllt. Entgegen den Bedenken der Beklagten kann daher offen\nbleiben, ob die vom Kläger mit der Replik beigelegte Rechtswahlerklärung vom 11. Mai 2010 einer betroffenen Person rechtzeitig erfolgt ist und\nob es sich dabei tatsächlich um eine aus eigenem Antrieb erfolgte Erklärung der Betroffenen handelt.\n\n5.6. Der Kläger ist somit zu Recht von der Anwendbarkeit des DSG auf\nden vorliegenden Fall ausgegangen.\n\n6.\n6.1. An diesem Ergebnis ändert auch Art. 6 DSG nichts. Dieser ist in Bezug auf die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten zu\nberücksichtigen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nicht\nins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit\nder betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich\nweil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Fehlt eine solche Gesetzgebung, können Daten ins Ausland nur\nunter bestimmten Voraussetzungen bekannt gegeben werden (Art. 6\nAbs. 2 DSG). Diese Norm will soweit möglich sicherstellen, dass Personendaten, die den Hoheitsbereich des Schweizer Rechts und damit den\nengeren Schutzbereich des DSG verlassen, im Ausland dennoch einem\nMindestmass an Datenschutz unterliegen oder es gute Gründe gibt, warum ein solcher Datenschutz im Einzelfall nicht möglich ist (ROSENTHAL,\nHandkommentar DSG, Rz. 1 zu Art. 6 DSG).\n\n6.2. Der Begriff der Bekanntgabe ist in Art. 3 Bst. f DSG definiert als das\nZugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen. Erfasst ist somit insbesondere der aktive\nTransfer von Personendaten ins Ausland. Art. 6 DSG gilt auch im Falle\neiner Übertragung der Datenbearbeitung, zum Beispiel im Rahmen eines\nIT-Outsourcings an einen Dritten im Sinne von Art. 10a DSG, sei es, dass\nsich dieser Auftragsdatenbearbeiter selbst im Ausland befindet oder aber\neinen Teil seiner Datenbearbeitung an einen Subunternehmer im Ausland\nauslagert (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 7 zu Art. 6 DSG).\nNach h.L. gilt Art. 6 DSG auch für die Bekanntgabe von Personendaten\ninnerhalb derselben Rechtspersönlichkeit, sofern sie grenzüberschreitend\nerfolgt (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 4 zu Art. 6 DSG; URS\nMAURER-L AMBROU/ANDREA STEINER, BSK-DSG, Rz. 14 zu Art. 6 DSG\n\nSeite 28\nA-7040/2009\n\nmit Hinweisen). Erforderlich ist dabei aber, dass die Daten einem Dritten\ntatsächlich zugänglich gemacht werden. Wer schon Zugang zu bestimmten Daten hat, dem können sie nicht mehr zugänglich gemacht werden;\nmit anderen Worten können Daten nur bekannt gegeben werden, wem\nsie nicht schon bekannt sind (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 4\nzu Art. 6 DSG).\n\n6.3. Demnach ist fraglich, ob vorliegend überhaupt von Datentransfers im\nSinne von Art. 6 DSG zu sprechen ist. In Bezug auf die Datenübermittlung in die USA, von wo aus die Aufschaltung der Bilder ins Internet erfolgt, liegt auf jeden Fall keine Datenbekanntgabe vor, da – wie die Beklagten selber geltend machen – die Beklagte 1 bereits bei der Datensammlung in der Schweiz beteiligt ist, ihr bei der Übermittlung in die USA\nlediglich schon bekannte Daten zugänglich gemacht werden. Es liegt\ndiesbezüglich somit keine Bekanntgabe im Sinne von Art. 6 DSG vor.\nAber auch bei der Übermittlung der Bilder nach Belgien erscheint fragwürdig, ob tatsächlich ein Datentransfer stattfindet, da unklar bleibt, inwieweit die Beklagten hier involviert sind. Die Frage kann indes offen gelassen werden, weil die Zuständigkeit des EDÖB und die Anwendbarkeit\ndes DSG so oder so gegeben ist. Denn selbst im Anwendungsbereich\nvon Art. 6 DSG ist zunächst in einem ersten Schritt die Datenbearbeitung\nnach nationalem Recht zu überprüfen. Hierfür ist der EDÖB unbestrittenermassen zuständig. Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage,\nob eine Datenbekanntgabe ins Ausland auch zulässig ist. Art. 6 DSG\nsteht der Anwendbarkeit des DSG auf den vorliegenden Sachverhalt somit nicht entgegen; das DSG ist folglich in sachlicher wie auch in räumlicher Hinsicht anwendbar.\n\n6.4. Überdies wäre vorliegend der nach Art. 6 DSG geforderte Schutz gegeben.\n\nGemäss Art. 6 Abs. 1 DSG untersteht die Datenschutzkonformität einer\nÜbermittlung ins Ausland der Bedingung, dass das Empfängerland über\neine Gesetzgebung verfügen muss, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Die Beurteilung der Angemessenheit des Schutzes kann für\neinen Staat generell durch den EDÖB erfolgen; alle Datenbekanntgaben\nin diesen Staat sind danach erlaubt (Art. 31 Abs. 1 Bst. d DSG). Der\nEDÖB publiziert eine Liste jener Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessen Datenschutz gewährleistet (Art. 7 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG, SR 235.11]).\nBelgien ist in dieser Liste verzeichnet.\n\nSeite 29\nA-7040/2009\n\n"}