{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Die von ihm geltend gemachten Ansprüche unterstehen dem\nRecht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verletzers (Bst. a), des\ngewöhnlichen Aufenthalts bzw. der Niederlassung des Urhebers (Bst. b)\noder des Erfolgsorts (Bst. c), wobei in den Fällen von Bst. a und c der\nSchädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.\nSind mehrere Urheber oder Schädiger beteiligt, kann das Wahlrecht für\njeden gesondert ausgeübt werden (Art. 140 IPRG).\n\nDie Wahlerklärung kann jederzeit nach Eintritt des Anspruch begründenden Ereignisses, bereits vor oder erst im Prozess erfolgen. Sie ist auch\nimplizit möglich (DASSER, BSK-IPRG, Rz. 12 zu Art. 139 IPRG; ROSEN-\nTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 15 zu Art. 139 IPRG). Nicht geregelt ist\ndemgegenüber der Fall, wo keine Rechtswahlerklärung erfolgt ist. In der\ndatenschutzrechtlichen Literatur besteht dazu die Meinung, der Richter\nhabe eine Rechtswahl im Rahmen der Wahlmöglichkeiten nach Art. 139\nAbs. 1 IPRG und unter Berücksichtigung der Umstände des Falls nach\neigenem Ermessen vorzunehmen (ROSENTHAL, Handkommentar DSG,\nRz. 18 zu Art. 139 IPRG; MARTIN W INTERBERGER-YANG, BSK-DSG,\nRz. 15 zu Art. 130/139 IPRG m.w.H.; a.M. DASSER, BSK-IPRG, Rz. 48 zu\nArt. 139 IPRG, der auf Art. 133 IPRG verweist).\n\nEbenfalls nicht im IPRG geregelt ist der Fall, dass keine betroffene Person ihr Wahlrecht ausgeübt hat, weil der EDÖB einen Sachverhalt von\nsich aus abgeklärt hat. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, der\nEDÖB – resp. im Falle von Art. 29 Abs. 4 DSG das Bundesverwaltungsgericht – dürfe einen Sachverhalt bezüglich der Einhaltung des DSG nur\nbeurteilen, sofern und soweit dieser ein nationaler sei. Das heisst der Bearbeiter, die Bearbeitung und mindestens ein Teil der betroffenen Personen müssten sich in der Schweiz befinden. Liege ein internationaler\nSachverhalt im Sinne des IPRG vor, müsse mindestens eine betroffene\nPerson – auch nur implizit – verlangt haben, dass die etwaige Verletzung\nihrer Persönlichkeit nach Schweizer Recht beurteilt werde, beispielsweise\n\nSeite 26\nA-7040/2009\n\nindem sie sich beim EDÖB beschwere oder von ihm die Untersuchung\nder Angelegenheit verlange. Für jene Teile des Sachverhalts, die keine\nder beiden Voraussetzungen erfüllten, könne der EDÖB nicht von einer\nAnwendbarkeit des DSG und daher auch nicht von dessen Verletzung\nausgehen und dementsprechend auch keine diesbezüglichen Massnahmen empfehlen bzw. anordnen (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 7\nzu Art. 29 DSG). Nach dieser Auffassung steht dem EDÖB die Möglichkeit einer Rechtswahl nach Art. 139 IPRG nicht zu. Diese Auffassung\nüberzeugt indessen mit Blick auf die (besondere) Stellung des EDÖB\nnicht: Der EDÖB klärt gemäss Art. 29 DSG sog. Systemfehler ab, das\nheisst er klärt Fälle ab, in denen in der Regel eine grössere Anzahl von\nPersonen betroffen ist. Dabei wird er von sich aus oder auf Meldung Dritter, mithin Privatpersonen hin tätig. Der EDÖB setzt sich demnach letztlich für private Datenschutzinteressen ein bzw. setzt diese durch. In dieser Funktion muss ihm, insbesondere auch um dem der Rechtswahl von\nArt. 139 IPRG zugrundeliegenden Gedanken, dem Geschädigten das\nWahlrecht zu überlassen und damit gleichzeitig den Schädiger daran zu\nhindern, sich durch die Wahl seines Domizils datenschutzrechtliche Vorteile zu verschaffen, die Möglichkeit gegeben sein, selber eine Rechtswahl vorzunehmen. Gleichermassen müsste diesfalls auch dem Richter\noder der Richterin die Rechtswahlmöglichkeit zukommen. Diese Frage\nbraucht an dieser Stelle letztlich aber nicht abschliessend entschieden zu\nwerden, zumal – wie die nachfolgende Erwägung zeigt – im vorliegenden\nFall die Anwendbarkeit des DSG auch ohne Rechtswahlmöglichkeit des\nEDÖB oder des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen ist.\n\n5.5.3. Wie die eingereichten Schriftstücke zeigen, sind beim EDÖB verschiedentlich Beschwerden von Privatpersonen in der Schweiz eingegangen. Diese betreffen das Vorgehen der Beklagten, Strassenzüge,\nHäuser und Personen – in den betreffenden Fällen gegen deren Willen –\naufzunehmen und aufs Internet hochzuladen. Die Betroffenen beschweren sich darüber und ersuchen um Auskunft, was dagegen unternommen\nwerden kann. Teilweise beantragen sie ausdrücklich ein Vorgehen des\nEDÖB gegen den Dienst Google Street View. Es liegen somit mehrere\nBeschwerden von betroffenen Personen vor, die sich beim EDÖB beschwert oder von ihm die Untersuchung der Angelegenheit, das heisst die\nBeurteilung einer etwaigen Verletzung ihrer Persönlichkeit, verlangt haben. Dies genügt als Ausdruck des Willens der Betroffenen, dass der\nEDÖB Untersuchungen nach Massgabe schweizerischen Rechts vornehmen soll (vgl. E. 5.5.2 hiervor).\n\nSeite 27\nA-7040/2009\n\n"}