{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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April 1999 [BV, SR 101]) weder nach\nWohnsitz noch Bürgerrecht unterscheidet, drängt sich für das DSG eine\nAnknüpfung nach dem Ort der Ausübung der geregelten Tätigkeit, also\ndes Bearbeitens von persönlichen Daten, auf. Mit anderen Worten sind\ndie Gebote und Verbote des DSG aus öffentlich-rechtlicher Sicht auf die\nBearbeitung von persönlichen Daten in der Schweiz anwendbar. Unter\ndie Bearbeitung von Personendaten fallen dabei auch die Bekanntgabe\nsolcher Daten ins Ausland und die Sammlung von persönlichen Daten in\nder Schweiz aus einem Standort im Ausland (vgl. ANDRÉ THALMANN, Zur\nAnwendung des schweizerischen Datenschutzgesetzes auf internationale\nSachverhalte, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!], 2007, S. 341 ff.; zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2008 vom 27. Mai 2009 E. 4.2).\n\n5.4.2. Die Aufnahme der Bilder findet in der Schweiz statt, so dass diesbezüglich der räumliche Anwendungsbereich des DSG aufgrund des Territorialitätsprinzips ohne Weiteres gegeben ist, was von den Beklagten\nauch nicht bestritten wird. Aber auch in Bezug auf die Bekanntgabe der\nDaten ins Ausland gelangt es zur Anwendung. In Bezug auf die Veröffentlichung der Bilder ist zudem zu berücksichtigen, dass das Aufschalten der\nBilder im Internet zwar in den USA erfolgt, die Bilder aber nicht nur in den\nUSA, sondern weltweit, und damit auch in der Schweiz, veröffentlicht\nwerden. Das Territorialitätsprinzip gilt demnach auch für die Veröffentlichung der Bilder. Fällt ein Sachverhalt somit, wie hier, grundsätzlich unter\ndie Aufsicht des EDÖB, kann ihn dieser abklären. Eine andere Frage ist,\ninwieweit er ihn rechtlich hinsichtlich seiner Konformität mit dem DSG beurteilen darf (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 7 zu Art. 29 DSG).\n\nDie dem ganzen Projekt Google Street View zugrundeliegende Datenbearbeitung besteht hauptsächlich darin, Strassenzüge mittels Fotografien\naufzunehmen. Die massgebliche Bearbeitung gemäss Art. 3 Bst. a DSG\nbetrifft somit die Aufnahme von Bildern in der Schweiz. Von einer allfälli-\n\nSeite 24\nA-7040/2009\n\ngen Persönlichkeitsverletzung sind daher in erster Linie Personen betroffen, die in der Schweiz leben. Ausserdem sind es ebenfalls vor allem\nPersonen, die hier leben oder sonst einen näheren Bezug zur Schweiz\nhaben, welche die Google Street View-Seite im Internet aufrufen. Die weitergehende Bearbeitung, insbesondere die Unkenntlichmachung, dient\ndagegen vor allem dazu, eine allfällige Persönlichkeitsverletzung zu mindern bzw. es gar nicht zu einer solchen kommen zu lassen, und beschlägt\ndamit die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung. Fraglich ist hier zudem,\nwieweit überhaupt von einem eigenständigen Bearbeitungsschritt gesprochen werden kann, der allenfalls eine andere (internationale) datenschutzrechtliche Zuständigkeit begründen würde. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da – wie sogleich noch zu sehen ist – der EDÖB für\ndie vorliegende Angelegenheit auch nach IPRG zuständig und damit das\nDSG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.\n\n5.5. Das DSG ist grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur, kann jedoch\nauch zu privatrechtlichen Ansprüchen führen. Insofern ist seine Anwendbarkeit bei internationalen Sachverhalten auch nach IPRG zu untersuchen (THALMANN, a.a.O., S. 338). Ein internationales Verhältnis liegt immer dann vor, wenn der Wohnsitz, der Sitz, der gewöhnliche Aufenthalt\noder die Niederlassung einer Partei oder aber der in der Sache relevante\nHandlungs- oder Erfolgsort einen Auslandbezug aufweisen (ROSENTHAL,\nHandkommentar DSG, Rz. 3 zu Art. 139 IPRG); eine Konstellation, die\nmit Blick auf die Beklagte 1 wohl zu bejahen wäre. Die Anwendbarkeit der\nBestimmungen des DSG ist dabei einzeln zu prüfen, wobei im Falle öf-\nfentlich-rechtlicher Bestimmungen, wie gesehen, das Territorialitätsprinzip\nmassgebend ist, bei privatrechtlichen Bestimmungen (wie etwa der Einhaltung der Bearbeitungsgrundsätze) dagegen das IPRG heranzuziehen\nist (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 7 zu Art. 29 DSG).\n\n5.5.1. Art. 139 IPRG ist die in internationalen Verhältnissen für den Datenschutz relevante Kollisionsnorm. Nach Art. 139 Abs. 3 IPRG sind Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Auskunftsrechts über Personendaten nach demselben Recht zu beurteilen wie Persönlichkeitsverletzungen durch Medien (Art. 139 Abs. 1 IPRG). Diese Norm bezweckt, dem\nBearbeiter weitgehend die Möglichkeit zu nehmen, sich durch die Wahl\nseines Domizils zu Lasten der betroffenen Personen datenschutzrechtliche Vorteile zu verschaffen (Verhinderung von sog. \"Datenoasen\"; vgl.\nBotschaft des Bundesrates vom 23. März 1988 zum DSG, Bundesblatt\n[BBl] 1988 489, nachfolgend: \"Botschaft zum DSG\"). Das Wahlrecht des\n\nSeite 25\nA-7040/2009\n\n"}