{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Dass dabei die\nImmaterialgüterrechte direkt bei der Beklagten 1 entstehen, wie dies die\nBeklagten geltend machen, ist diesbezüglich nicht relevant. Vielmehr\nkann hier nicht mehr von einem Vertretungsverhältnis, das nur die Beklagte 1 binden soll, gesprochen werden. Die Beklagte 2 ist daher nicht\nbloss als Vertreterin, sondern gewissermassen als Gehilfin der Beklagten 1 anzusehen. Der EDÖB konnte und musste, nachdem die Zuständigkeiten zwischen den beiden Beklagten, insbesondere im Vorfeld der\nEmpfehlung, nicht genügend offen und klar dargelegt worden waren, nicht\nvon einem Vertretungsverhältnis zwischen den beiden Beklagten ausgehen und hat die Empfehlung demnach zu Recht an beide gerichtet.\n\n4.4. Die Voraussetzung des Bearbeitens gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3\nBst. e DSG ist somit in Bezug auf beide Beklagten erfüllt. Im vorliegenden\nVerfahren gelten demnach sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2\nals passivlegitimiert, Letztere jedenfalls was die Rechtsbegehren 2 bis 6\nanbelangt.\n\n5.\n5.1. Die Beklagten bestreiten des Weiteren die Anwendbarkeit des DSG.\nIn Bezug auf die Veröffentlichung der Bildaufnahmen im Internet sei das\nDSG nicht anwendbar, da die Veröffentlichung in den USA stattfinde. Somit sei kein Sachverhalt in der Schweiz zu beurteilen und das DSG finde\naufgrund des Territorialitätsprinzips keine Anwendung. Die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 6 seien deshalb schon aus diesem Grund abzuweisen.\nAber auch auf die übrigen Hauptsachebegehren des Klägers (Begehren 3\nund 5) sei das DSG nicht anwendbar, denn es sei keine Rechtswahl nach\nArt. 139 IPRG getroffen worden. Zudem sei die vom Kläger behauptete\nVerletzung des Safe Harbor Framework einzig nach US-Recht und durch\nUS-Behörden zu beurteilen.\n\n5.2. Der Kläger führt aus, die Beklagten sammelten in der Schweiz Daten\nüber Personen, die sich in der Schweiz aufhielten, und sie veröffentlichten\n\nSeite 22\nA-7040/2009\n\ndiese Daten so, dass sie in der Schweiz abrufbar seien. Aufgrund des\nTerritorialitätsprinzips sei das DSG grundsätzlich für diejenige Datenbearbeitung anwendbar, die in der Schweiz stattfinde. Damit sei es mindestens für die Bearbeitungsschritte des Fotografierens der Strassenzüge\nund die Übermittlung ins Ausland anwendbar. Des Weiteren müssten bei\nder Beurteilung der DSG-Konformität der gesamten Datenbearbeitung\nvorfrageweise auch die im Safe Harbor-Ausland vorgenommenen Bearbeitungsschritte berücksichtigt werden. Ausserdem würden auch die Bestimmungen des IPRG zur Anwendbarkeit des Schweizerischen DSG führen. Persönlichkeitsverletzungen seien unerlaubte Handlungen im Sinne\nvon Art. 129 IPRG und die Behörden und Gerichte am Schweizer Hand-\nlungs- und Erfolgsort nach Art. 129 Abs. 1 IPRG zuständig für deren Beurteilung. Das anwendbare Privatrecht bestimme sich nach den Regeln\nvon Art. 133 IPRG, wonach – wenn Schädiger und Geschädigter ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat hätten – das Recht desjenigen Staates anzuwenden sei, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden sei. Trete der Erfolg nicht dort ein, sei das Recht des\nStaates anzuwenden, in dem der Erfolg eintrete, wenn der Schädiger mit\ndem Eintritt des Erfolges in diesem Staat habe rechnen müssen. Beide\nVarianten verwiesen im Fall von Google Street View auf Schweizer Recht.\nSchliesslich eröffne sich nach Art. 139 Abs. 3 IPRG eine weitere Rechtswahlmöglichkeit. Da kein direkt Geschädigter Verfahrenspartei sei, müsse\ndie Rechtswahl durch den EDÖB getroffen werden können. Die teilweise\nbereits mit der Klageschrift ins Recht gelegten Meldungen von Betroffenen seien jedenfalls als implizite Rechtswahlerklärungen zu betrachten.\nDer guten Ordnung halber werde aber eine explizite Erklärung einer betroffenen Bürgerin eingereicht, obwohl dies nach Art. 139 IPRG nicht verlangt sei.\n\n5.3. Vorliegend lässt die Beklagte 1 mit Hilfe der Beklagten 2 durch von\nihr damit Beauftragte Bildaufnahmen von Strassenzügen in der Schweiz\nmachen und diese anschliessend auf Festplatten nach Belgien zur weiteren Bearbeitung versenden. Vom Unternehmenssitz in den USA aus werden die Bilder alsdann ins Internet gestellt. Damit stellt sich die Frage\nnach der international-rechtlichen Anwendbarkeit des DSG, mithin der\nFrage, wieweit der EDÖB bzw. das Bundesverwaltungsgericht in räumlicher und sachlicher Hinsicht einen Sachverhalt rechtlich beurteilen dürfen\n(ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 5 zu Art. 29 DSG).\n\nSeite 23\nA-7040/2009\n\n"}