{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Fraglich ist einzig,\nwer, die Beklagte 1 oder 2, für welchen Bearbeitungsschritt zuständig ist,\nmithin wer als im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert anzusehen ist.\n\n4.3.3. Die Empfehlung des EDÖB vom 11. September 2009 richtet sich im\nRubrum ausdrücklich sowohl gegen die Beklagte 1 als auch gegen die\nBeklagte 2. Beide Beklagten sind somit formell als Adressaten angesprochen. In den Erwägungen und dem Dispositiv ist im Folgenden dagegen\neinzig von der Beklagten 1 die Rede. Der Kläger weist diesbezüglich in\nseiner Replik darauf hin, dass die Beklagten nicht offengelegt hätten, bei\nwelcher Konzerngesellschaft die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit\nfür Google Street View liege. Deshalb habe er die Empfehlung an beide\ngerichtet. Eröffnet habe er sie an die Postadresse der Beklagten 2, die\nausdrücklich auch im Namen der Beklagten 1 zum Verfahren Stellung\ngenommen habe.\n\nIm Vorfeld der Empfehlung fand ein Austausch zwischen den Parteien\nstatt, wobei auf Seiten der Google Street View-Betreiber stets die Beklagte 2 auftrat. Zwar schreibt diese in ihrem Brief vom 4. September 2009 an\nden EDÖB: \"Bezugnehmend auf das zwischen Ihnen und der Verhandlungsdelegation von Google am 2. September 2009 geführte Gespräch,\nmöchte ich unsere im Namen von Google Inc. unterbreiteten Vorschläge\ngerne wie folgt zusammenfassen.\" Gleichzeitig wird in der E-Mail der Be-\n\nSeite 20\nA-7040/2009\n\nklagten 2 vom 17. März 2009 – ebenfalls zu Handen des EDÖB – aber\nsowohl von \"Google\" als auch \"Google Inc.\" gesprochen, ohne dass dabei\nauf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen würde. Offenbar wurde nie klar\ndargelegt, wie die Zuständigkeiten der beiden Gesellschaften verteilt sind.\n\n4.3.4. Anlässlich der Vorbereitungsverhandlung am Bundesverwaltungsgericht erläuterten die Beklagten, dass die Beklagte 2 nichts mit Google\nStreet View zu tun habe, sie sei lediglich eine Art Forschungslabor für den\ngesamten Konzern. Alleinige Inhaberin der hierbei generierten Immaterialgüterrechte sei die Beklagte 1. Als lokale Google-Unternehmung trete\ndie Beklagte 2 aber als Vertreterin der Beklagten 1 auf und handle für\ndiese. Löschungsgesuche in der Schweiz würden ebenfalls von der Beklagten 2 im Namen der Beklagten 1 behandelt. Wie die Beklagten darlegen und den Akten zu entnehmen ist, stellt die Beklagte 2 sodann die für\ndie Strassenaufnahmen benötigten Fahrzeuge, die auf sie zugelassen\nsind, der Beklagten 1 zur Verfügung.\n\n4.3.5. Nach Art. 32 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911\n(OR, SR 220), der vorliegend analog herangezogen werden kann, wird,\nwenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen\nNamen einen Vertrag abschliesst, der Vertretene berechtigt und verpflichtet, und nicht der Vertreter. Hat der Vertreter beim Vertragsabschluss sich\nnicht als solcher zu erkennen gegeben, wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm\ngleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesst (Art. 32 Abs. 2 OR). Eine Vertretungswirkung tritt somit nur ein, wenn der Vertreter zu erkennen\ngibt, dass ein Vertretungs-, und kein Eigengeschäft abgeschlossen werden soll. Bei stillschweigender Erklärung kann eine Vertretungswirkung\nnur eintreten, wenn der Dritte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen konnte und musste (ROLF WATTR/YVES SCHNELLER,\nin: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR,\nBasler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Rz. 16 f. zu Art. 32 OR, nachfolgend: \"BSK-OR\").\n\n4.3.6. Die Beklagte 2 tritt ihren Aussagen zufolge als Vertreterin der Beklagten 1 in der Schweiz auf. Ihre Tätigkeit kann in Bezug auf das Projekt\nGoogle Street View jedoch nicht mehr als blosse Ausführung in Vertretung bezeichnet werden, die lediglich die Vertretene verpflichten würde.\nZum einen ist aufgrund der soeben dargelegten Vorgehensweise und\nAufgabenteilung für Dritte ein Vertretungsverhältnis zwischen den beiden\n\nSeite 21\nA-7040/2009\n\n"}