{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Zudem sei für die \"Öffentlichkeit\" oder \"Privatheit\" einer Strasse nicht das Eigentum an der\nStrasse, sondern alleine deren Benützung massgebend.\n\nAuch diese Einwände beschlagen insbesondere den Inhalt des Begehrens und sind daher bei dessen Überprüfung zu berücksichtigen. Jedenfalls liegt kein unbestimmtes, unklares oder unpräzises Rechtsbegehren\nvor, das nicht zuzulassen wäre.\n\n3.3.5. Des Weiteren beantragt der Kläger, \"Google Inc. sowie die Google\nSchweiz GmbH informieren mindestens eine Woche im Voraus, in welchen Städten und Dörfern in der darauf folgenden Woche Aufnahmen getätigt werden\" (Rechtsbegehren 5) sowie \"Google Inc. sowie die Google\nSchweiz GmbH informieren eine Woche vor Aufschaltung aufs Netz, welche Dörfer und Städte aufgeschaltet werden\" (Rechtsbegehren 6).\n\nFraglich ist in Bezug auf diese beiden Rechtsbegehren, ob die Parteien\nim Rahmen der Vereinbarung vom 16. Dezember 2009 darüber eine Einigung getroffen haben und sie damit gegenstandslos geworden sind. So\nhatten sich die Beklagten unpräjudiziell dazu bereit erklärt, dem Kläger\nentgegen zu kommen, indem sie mindestens eine Woche im Voraus auf\nihrer Website informieren, in welchen Bezirken oder im Umkreis von welchen Städten Aufnahmen getätigt werden sollen. Das gleiche soll nach\nWillen der Beklagten auch bei der Publikation von Bildern von weiteren\ngeografischen Regionen der Schweiz gelten. In der genauen Ausgestaltung der Art und Weise sowie des Mediums der Information gingen die\nSeite 18\nA-7040/2009\n\nMeinungen indessen auseinander, weshalb nicht von einer Einigung der\nParteien gesprochen werden kann und auch diese Rechtsbegehren –\nzumal sie sich als genügend präzise erweisen – materiell zu prüfen sein\nwerden.\n\n3.4. Die Rechtsbegehren des Klägers sind demnach gemäss den anwendbaren Grundsätzen als hinreichend klar zu bezeichnen und lassen\nsich im Falle einer Gutheissung – allenfalls mit richterlichen Präzisierungen – zum Urteil erheben. Da der Kläger auch die Tatsachen zur Begründung dargelegt und die entsprechenden Beweismittel genannt hat, erweist sich die Klage insofern als zulässig.\n\n4.\n4.1. In Bezug auf die Passivlegitimation machen die Beklagten geltend,\ndie Beklagte 2 sei nicht an Google Street View beteiligt, sie würde lediglich die auf sie zugelassenen Fahrzeuge der Beklagten 1 zur Verfügung\nstellen. Die gesamte Kameraausrüstung und sonstige Elektronik gehöre\nder Beklagten 1. Ebenso würden die Verträge mit den Fahrern im Auftrag\nder Beklagten 1 abgeschlossen. Die aufgenommenen Bilder würden zudem nicht in der Schweiz weiter verarbeitet, sondern direkt vom Fahrer\nzur weiteren Bearbeitung in das Street View-Logistikzentrum in Belgien\ngesandt. Sodann sei gegenüber der Beklagten 2 weder eine Empfehlung\nausgesprochen noch ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer solchen\neingeräumt worden. Die Beklagte 2 sei somit nicht passivlegitimiert, weshalb auf die Klage gegen sie nicht einzutreten sei.\n\n4.2. Der Kläger verweist auf ein Vertragsdokument, das die Beklagten\neingereicht haben und aus dem die ausschliessliche Weisungsbefugnis\nder Beklagten 2 über die für die Street View-Fotoaufnahmen angestellten\nArbeiter hervorgehe. Die Beklagte 2 sei daher sehr wohl an Google Street\nView beteiligt. Da die Beklagten nicht offengelegt hätten, bei welcher\nKonzerngesellschaft die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für\nGoogle Street View liege, habe er die Empfehlung vom 11. September\n2009 an beide Beklagten gerichtet. Eröffnet worden sei sie an die Adresse der Beklagten 2, die ausdrücklich (auch) im Namen der Beklagten 1\ndazu Stellung genommen habe. Im Übrigen hätten sich beide Beklagten –\ninsbesondere im Rahmen der Einigung über die vorsorglichen Massnahmen – ausdrücklich dazu bekannt, ein rechtskräftiges Sachurteil zu akzeptieren.\n\nSeite 19\nA-7040/2009\n\n4.3.\n4.3.1. Die Aktivlegitimation des EDÖB zur Klageerhebung ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 4 DSG. Passivlegitimiert können (neben dem EDÖB)\nnur jene Datenbearbeiter sein, die formell und materiell Adressat der umstrittenen Empfehlung sind und diese nicht befolgen oder ablehnen. Die\nLegitimation der Parteien wird – anders als im Zivilprozess – als subjektive Prozessvoraussetzung betrachtet, bei deren Fehlen ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (Urteil der EDSK vom 15. April 2005, VPB\n69.106, E. 4.3; ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 42 zu Art. 29\nDSG).\n\n"}