{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Die Beklagten hätten deshalb durch weitergehende Massnahmen die Anonymität sicherzustellen, indem sie veranlassten, dass dort\nauch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung,\nHilfsmittel von körperlich Behinderten etc. nicht mehr feststellbar seien.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten geht aus dem Rechtsbegehren\ndurchaus hervor, was unter \"sensiblen Einrichtungen\" zu verstehen ist.\nExemplarisch werden Frauenhäuser, Altersheime, Gefängnisse, Schulen,\nSozialbehörden, Vormundschaftsbehörden, Gerichte und Spitäler genannt. Gemeint sein können nur Einrichtungen, die Informationen über\nPersonen vermitteln, welche die Gefahr einer gesellschaftlichen Stigmatisierung mit sich bringen können. Einer Durchsetzung stünde allenfalls die\nnicht abschliessende Aufzählung der sog. sensiblen Einrichtungen entgegen. Wohl haben die Beklagten im Rahmen der Vorbereitungsverhandlung angeboten, dem Kläger eine Liste solcher Einrichtungen zukommen\nzu lassen, besteht diesbezüglich also eine gewisse Offenheit, doch im\nFalle einer Gutheissung der Klage wären mit Blick auf die Durchsetzbarkeit der klägerischen Rechtsbegehren die betroffenen sensiblen Einrichtungen auf die in der Klage genannten zu beschränken. Indem der Kläger\nweiter begehrt, die Anonymität der betroffenen Personen sei sicherzustellen, ist auch klar, dass ihm – im Gegensatz zu Rechtsbegehren 1 – alleine die Verwischung von Gesichtern nicht reicht. Dieses Rechtsbegehren\nlässt sich daher mit richterlichen Präzisierungen, mithin Einschränkungen,\nohne Weiteres durchsetzen (vgl. E. 3.2).\n\n3.3.3. Mit Rechtsbegehren 3 verlangt der Kläger: \"Google Inc. sowie die\nGoogle Schweiz GmbH stellen sicher, dass der Privatbereich (umfriedete\nHöfe, Gärten usw.) nicht auf Bildträger aufgenommen wird und die bereits\naufgenommenen Bilder aus dem Privatbereich der betroffenen Personen\naus dem Dienst Google Street View entfernt werden.\" Er beantragt somit,\ndass Aufnahmen im Privatbereich betroffener Personen unterlassen und\nbereits aufgenommene und veröffentlichte Bilder in diesem Bereich entfernt werden. Anders als bei öffentlichen Plätzen sei hier die Wahrschein-\n\nSeite 16\nA-7040/2009\n\nlichkeit, dass ein Interessierter die betroffene Person finde und trotz der\nUnkenntlichmachung des Gesichts erkenne, bedeutend grösser. Daher\nvertrete er die Meinung, die Veröffentlichung der Bilder, die in der näheren\nUmgebung des Lebensmittelpunktes einer betroffenen Person gemacht\nwürden, seien unzulässig.\n\nDie Beklagten erachten den Begriff \"Privatbereich\" als einen Begriff der\nRechtssprache, der nicht in ein Begehren gehöre und ihnen gegenüber\nauch nicht durchgesetzt werden könne. Die in Klammern aufgeführten\nBeispiele entsprächen nicht zwingend der bundesgerichtlichen Definition\ndes \"Privatbereichs\" gemäss Art. 28 ZGB und gingen viel zu weit. Ohnehin sei vom Schutzzweck des DSG nicht der Privatbereich per se erfasst,\nsondern allenfalls Angaben, die sich auf eine konkrete, bestimmbare Person in ihrem Privatbereich beziehen. Damit sei allerdings nicht klar, inwieweit Begehren 3 nicht bereits in Begehren 1 enthalten sei. Solche Aufnahmen seien, soweit sie überhaupt vorkämen, äusserst selten und würden\nzudem auf Antrag von Betroffenen hin sofort entfernt.\n\nDie neuere schweizerische Literatur und Rechtsprechung gehen von einer Dreiteilung der Lebensbereiche des Menschen aus. Diese sogenannte Sphärentheorie unterscheidet den Geheim- oder Intimbereich, den Privatbereich und den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich. Zum Geheimoder Intimbereich gehören diejenigen Lebensvorgänge, die nach dem\nWillen des Betroffenen der Kenntnis Dritter entzogen oder höchstens denjenigen Personen bekannt sein sollen, denen sie anvertraut worden sind\n(bspw. Krankengeschichte, innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen oder verborgene körperliche Gebrechen). In die Privatsphäre fallen jene Lebensäusserungen, die der Einzelne mit einem begrenzten, ihm\nrelativ nahe verbundenen Personenkreis teilen will, so mit Angehörigen,\nFreunden und Bekannten, nicht jedoch mit der Öffentlichkeit. Zum Ge-\nmein- bzw. Öffentlichkeitsbereich gehören schliesslich all jene Gegebenheiten, die nicht zum Geheim- oder Privatbereich zählen. Er umfasst damit sämtliche sich in der Öffentlichkeit zutragenden Lebensbetätigungen\neines Menschen, bspw. unpersönliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen oder öffentliches Auftreten als Künstler\noder Redner. Veröffentlichungen einer dem Geheim- oder Privatbereich\nzugehörigen Tatsache sind als Persönlichkeitsverletzungen zu werten.\nDagegen ist die Verbreitung von Tatsachen, die sich im Gemeinbereich\nabspielen, grundsätzlich nicht persönlichkeitsverletzend (MARC BÄCHLI,\nDas Recht am eigenen Bild, Basel 2002, S. 41 f., 44, zu Äusserungen in\nder Lehre vgl. S. 43; HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Per-\n\nSeite 17\nA-7040/2009\n\nsonenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008,\nRz. 12.115 ff.).\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Begriff des Privatbereichs nicht Eingang in ein Rechtsbegehren finden soll. Ob tatsächlich Aufnahmen im Privatbereich getätigt werden, ist dagegen nicht an\ndieser Stelle, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen.\n\n"}