{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Es gilt der Grundsatz, dass das Rechtsbegehren so bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass sich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, was die klagende Partei anstrebt,\nund dass das Rechtsbegehren bei Gutheissung der Klage ohne Weiteres\nzum richterlichen Urteil erhoben werden kann (SYLVIA FREI/DANIEL W ILLI-\nSEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, Rz. 4 ff. zu Art. 221 ZPO,\nnachfolgend: \"BSK-ZPO\"; OSKAR VOGEL/KARL SPÜHLER, Grundriss des\nZivilprozessrechts, und des internationalen Zivilprozessrechts der\nSchweiz, 8. Aufl., Bern 2006, S. 187 ff.). Des Weiteren muss der Kläger\ndie Tatsachen zur Begründung der Rechtsbegehren klar darlegen und\nentsprechende Beweismittel nennen. Indessen erwächst ihm im Anwendungsbereich der BZP kein Nachteil daraus, wenn die Klageschrift diesen\nAnforderungen nicht genügt, da er das Versäumte im Rahmen von Art. 19\nAbs. 2 BZP noch nachholen kann (THOMAS HUGI YAR, in: Geiser/Münch\n[Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 7.38 ff.). Ist ein Rechtsbegehren zudem unklar, widersprüchlich, unvollständig oder unbestimmt,\nunterliegt es der Auslegung nach Treu und Glauben. Dabei darf auch die\nKlagebegründung herangezogen werden (FREI/WILLISEGGER, BSK-ZPO,\nRz. 9 zu Art. 221 ZPO; VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., S. 188). Zudem können\nSinn und Zweck der Rechtsbegehren bei Unklarheiten durch richterliche\nFragen eruiert werden (FREI/W ILLISEGGER, BSK-ZPO, Rz. 9 zu Art. 221\nZPO). Demnach sind auch im Rahmen der Dispositionsmaxime (richterliche) Präzisierungen der klägerischen Rechtsbegehren möglich und zulässig.\n\nSeite 14\nA-7040/2009\n\n3.3.\n3.3.1. Mit dem Rechtsbegehren 1 beantragt der Kläger: \"Google Inc. sowie die Google Schweiz GmbH stellen sicher, dass die Veröffentlichung\nder Bilder im Dienst Google Street View nur erfolgt, wenn Gesichter und\nAutokennzeichen vollständig unkenntlich worden sind.\" Dagegen wenden\ndie Beklagten ein, das Begehren könne sich nur gegen die Beklagte 1\nrichten, da die Beklagte 2 nicht passivlegitimiert sei. Ausserdem seien die\nTermini \"sicherstellen\" sowie \"vollständig unkenntlich machen\" unklar.\n\nDaran, dass der EDÖB die Klage gegen beide Beklagten gerichtet hat,\nist, wie sogleich zu sehen ist (zur Passivlegitimation vgl. nachfolgend\nE. 4), nichts auszusetzen, was im Übrigen für sämtliche, auch folgenden,\nRechtsbegehren gilt. Inhaltlich kann dem Rechtsbegehren entnommen\nwerden, dass die Beklagten auf Google Street View keine Bilder veröffentlichen sollen, die nicht vollständig unkenntlich gemachte Gesichter\nund Autokennzeichen enthalten. Mit Blick auf die Klagebegründung und\ndie Replik wird die Absicht des Klägers hinter der Wendung \"vollständig\nunkenntlich machen\" klar. Es geht ihm darum, dass die Beklagten dafür\nsorgen, Personen und Fahrzeugkennzeichen, wie bisher mit der automatisierten Software geschehen, durch Verwischung unkenntlich zu machen,\nwobei die Unkenntlichmachung sämtlicher Gesichter und Kontrollschilder,\nund nicht wie bis anhin bloss eines Grossteils, gewährleistet sein müsste.\nDas Begehren bezieht sich entgegen der Beklagten nicht alleine auf die\nkünftige Veröffentlichung von Bildern, sondern ist, den klägerischen Ausführungen in der Replik folgend, dahingehend zu verstehen, dass nach\nRechtskraft eines gutheissenden Urteils die Beklagten die Verbreitung\nvon Bildern einzustellen haben, auf denen nicht alle Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich gemacht sind.\n\nDas Rechtsbegehren erweist sich insofern entgegen dem Vorbringen der\nBeklagten als genügend klar.\n\n3.3.2. Weitergehend beantragt der Kläger in Rechtsbegehren 2: \"Google\nInc. sowie die Google Schweiz GmbH stellen sicher, dass im Dienst\nGoogle Street View die Anonymität von Personen im Bereich von sensiblen Einrichtungen, insbesondere vor Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Sozialbehörden, Vormundschaftsbehörden, Gerichten und Spitälern, gewährleistet ist.\" Die Beklagten rügen zunächst, die\nBegriffe \"sensible Einrichtungen\" sowie \"im Bereich [der sensiblen Einrichtungen]\" seien nicht genügend bestimmt. Sodann erklären sie sich,\nwie bereits im Rahmen der Stellungnahme zu den Empfehlungen des\n\nSeite 15\nA-7040/2009\n\nKlägers, noch einmal ausdrücklich dazu bereit, die von diesem mit \"sensiblen Einrichtungen\" bezeichneten Institutionen mit spezifischen Informationen betreffend Aufnahmen und Veröffentlichung zu bedienen und den\nentsprechenden Personen Löschungsmöglichkeiten aufzuzeigen.\n\n"}