{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Einer Partei darf nicht\nmehr oder nichts anderes zugesprochen werden, als sie beantragt hat\n(BVGE 2008/16 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-\nBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,\nRz. 5.14; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999,\nRz. 7 zu § 85).\n\nNach SCHWEIZER, auf den sich der Kläger beruft, soll dagegen im Bereich\ndes Datenschutzrechts die Dispositionsmaxime im Verfahren vor dem\nBundesverwaltungsgericht nicht zum Zuge kommen, sondern das Bundesverwaltungsgericht gegen den Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 VGG im\n\nSeite 12\nA-7040/2009\n\nSinne einer teleologischen Reduktion aufgrund seiner Aufgabe als erstinstanzliche richterliche Datenschutzaufsichtsbehörde die Offizialmaxime\nverfolgen. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren könne jeweils die betroffene Person nicht im Einzelfall über ihre Rechte disponieren. Niemand\nkönne z.B. in einen Systemfehler einwilligen und diesen dadurch gleichsam als Streitgegenstand verschwinden lassen. Entweder liege ein Systemfehler vor, welcher im öffentlichen Interesse korrigiert werden müsse,\noder eben nicht (RAINER J. SCHWEIZER/ALEXANDER M. GLUTZ VON BLOTZ-\nHEIM, Wie die Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gegenüber privaten Datenbearbeitern umgesetzt\nwerden, Jusletter vom 21. Februar 2011, Rz. 11 ff.).\n\n2.3. Es trifft zwar zu, dass im Bereich des Datenschutzes das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz verbindlich Verfügungen erlässt. So\nverfügt es auch über eine umfassende, freie Prüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,\nRz. 5.14). Das ändert aber nichts daran, dass die Dispositionsmaxime für\ndas Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gesetzlich vorgesehen\nist und keine Gründe vorliegen, von der bisherigen Praxis abzuweichen.\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was bereits vom\nEDÖB im Rahmen des Erlasses seiner Empfehlung geprüft wurde und in\ndiese Eingang gefunden hat (vgl. auch BVGE 2008/16 E. 2.2). Wie\nsogleich zu sehen ist, führt die Dispositionsmaxime im vorliegenden Verfahren denn auch nicht dazu, dass die Rechtsbegehren des Klägers nicht\nzugelassen werden könnten (nachfolgend E. 3).\n\n3.\n3.1. Die Beklagten rügen, die Ausführungen in der Klageschrift würden\nden Sachverhalt nur verzerrt wiedergeben, es fehle an einer klar gefassten Darstellung der Tatsachen, die die gestellten Rechtsbegehren begründen würden, und der Kläger habe es unterlassen, die Begehren so\nzu formulieren, dass sie sich als nachvollziehbare Konsequenz aus seiner\nSachverhaltsdarstellung bzw. seiner rechtlichen Begründung ergeben\nwürden. Da die Veröffentlichung der Bilder ausschliesslich durch die Beklagte 1 erfolge und die Beklagte 2 höchstens bei den Aufnahmen der\nentsprechenden Bilder mitwirke, könnten die Rechtsbegehren 1, 2 und\n6 – sofern man überhaupt davon ausgehe, dass der vom Kläger dargestellte Sachverhalt zutreffe – höchstens gegen die Beklagte 1 gerichtet\nsein. Zudem würden die Rechtsbegehren eine Reihe interpretationsbedürftiger Begriffe enthalten, die eine Vollstreckung ausserordentlich\nschwierig, wenn nicht gar unmöglich machen würden. Aus der Dispositi-\n\nSeite 13\nA-7040/2009\n\nonsmaxime ergebe sich, dass ein Begehren ohne Abänderung zum Dispositiv erhoben werden könne. Das Bestimmtheitserfordernis wiederum\nfolgere daraus, dass ein unbestimmtes oder unklares Urteilsdispositiv gar\nnicht vollstreckt werden könne. Die Klageschrift erweise sich demnach als\nmangelhaft, was grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Klage infolge Prozessmangels führen müsse.\n\n"}