{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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November 2010 beantragen die Beklagten, es seien\ngerichtliche Gutachten einzuholen zur Verifikation der Aussagen des Memorandums in der Beilage 41 zur Klageantwort sowie zur Wirksamkeit\nund zu den Kosten einer manuellen Kontrolle der Street View Bilder, insbesondere bei Outsourcing in Länder mit tiefem Lohnniveau, und ein\nGutachten der ETH Zürich, wie vom Kläger gefordert.\n\nO.\nDer Kläger hält mit Schreiben vom 18. November 2010 an den bereits\ngestellten Beweisanträgen fest, namentlich an einer Expertise zur Wirksamkeit und zu den Kosten einer manuellen Kontrolle der Google Street\nView Bilder, insbesondere bei Outsourcing in Länder mit tiefem Lohnniveau. Zudem beantragt er, die Website der Beklagten\n(http://maps.google.ch) anlässlich der Hauptverhandlung durch den gesamten Spruchkörper in Augenschein zu nehmen.\n\nP.\nAm 24. Februar 2011 fand die mündliche Hauptverhandlung statt.\n\nQ.\nAuf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird – soweit\nentscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 10\nA-7040/2009\n\nDas Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1. Der EDÖB klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (sog. Systemfehler, Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG). Aufgrund seiner Abklärungen kann er\nempfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 29 Abs. 3\nDSG). Wird eine solche Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, kann er\ndie Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Klageweg\nzum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4 DSG i.V.m. Art. 35 Bst. b des\nVerwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).\n\n\"Systemfehler\" bedeutet in diesem Zusammenhang die Eignung, eine\ngrössere Anzahl von Personen in ihrer Persönlichkeit zu verletzen (vgl.\nDAVID ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Rz. 11 zu Art. 29 DSG, nachfolgend: \"Handkommentar DSG\"; RENÉ HUBER , in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 6 ff. zu\nArt. 29 DSG, nachfolgend: \"BSK-DSG\"; Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission [EDSK] vom 15. April 2005, Verwaltungspraxis der\nBundesbehörden [VPB] 69.106, E. 3.2). Kann die fragliche Datenbearbeitung potentiell zur Schädigung einer grösseren Anzahl Betroffener führen,\nist die Schwelle der \"grösseren Anzahl\" bereits beim Vorliegen einiger\nweniger Vorfälle erreicht (HUBER, BSK-DSG, Rz. 10 f. zu Art. 29 DSG).\nVorliegend betroffen sind Abbildungen von Personen, Fahrzeugen und\nganzen Strassenzügen mit Blick auf Häuser, Gärten und Höfen aus der\nSchweiz, die im Internet einem grossen Publikum zur Verfügung gestellt\nwerden. Die umstrittene Datenbearbeitung durch die Beklagten erscheint\nsomit geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen\nzu verletzen.\n\n1.2. Die auf das DSG gestützte Klage des EDÖB richtet sich gegen die\nNichtbefolgung bzw. die Ablehnung seiner Empfehlung durch die Beklagten. Die Beklagten bestreiten u.a. die Zulässigkeit der klägerischen Begehren, die Passivlegitimation der Beklagten 2 sowie das Vorliegen von\nPersonendaten und damit die Anwendbarkeit des DSG resp. die Zuständigkeit des EDÖB. Als erstes ist daher abzuklären, ob die Rechtsbegehren des Klägers, wie sie formuliert sind, zulässig sind. Anschliessend ist\ndie Stellung der Parteien zu klären und die Anwendbarkeit des DSG im\nvorliegenden Verfahren zu prüfen, mithin die Frage, ob der Kläger zur\n\nSeite 11\nA-7040/2009\n\nAbgabe der fraglichen Empfehlung sowie zu deren Weiterzug an das\nBundesverwaltungsgericht zuständig war, bevor die Rechtmässigkeit des\nBearbeitens geprüft wird.\n\n2.\nDas Verfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1 VGG grundsätzlich nach\nden Art. 3 – 73 sowie Art. 79 – 85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember\n1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). Obwohl im Bundeszivilprozess der Richter sein Urteil grundsätzlich nur auf Tatsachen gründen\ndarf, die im Verfahren geltend gemacht worden sind (Art. 3 Abs. 2 BZP),\ngilt vor Bundesverwaltungsgericht infolge der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 44 Abs. 2 VGG der Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen.\n\n2.1. Der Kläger macht mit Verweis auf eine in der Literatur geäusserte\nMeinung geltend, die umstrittene Empfehlung sei weder für die Adressaten noch das Bundesverwaltungsgericht bindend. Das Gericht prüfe die\nFragen neu und mit voller Kognition und sei nicht an die Begehren der\nParteien gebunden. Erst mit dem Gerichtsentscheid werde die Empfehlung zur rechtsverbindlichen Anordnung. Der allzu summarische Verweis\nauf die BZP in Art. 44 VGG sei im Sinne einer teleologischen Reduktion\nso auszulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Entscheid nicht strikte an die Parteibegehren gebunden sei.\n\n"}