{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Dass inzwischen trotz des enormen Medienechos so gut wie keine\nAnträge auf manuelle Verwischung oder Entfernung von Bildern einträfen,\nsei ein weiterer Beleg dafür, dass die Abbildungen gar nicht als Verletzung der Persönlichkeit empfunden würden oder aber der Leidensdruck\nvernachlässigbar gering sei.\n\nDie Beklagte 1 habe sodann ein wirtschaftliches Interesse daran, die zur\nDiskussion stehenden Aufnahmen zu tätigen und zu publizieren, wie sie\ndies heute tue. Nebst dem privaten bestehe auch ein erhebliches öffentliches Interesse, da die Beklagte 1 durch ihre Aktivitäten für erheblichen\nWettbewerbsdruck sorge, etwa im Markt für Navigationssysteme. Auch\ngebe es zahlreiche natürliche und juristische Personen und auch Gemeinwesen, die Google Street View für ihre Zwecke einsetzten und somit\nebenfalls ein praktisches, wirtschaftliches oder sonst wie gelagertes berechtigtes Interesse daran hätten. Die zahlreichen Anwendungen hätten\nfür Tourismus, Standort- und Wirtschaftsförderung sowie Konsumenten\neine grosse Bedeutung und stellten daher gleichfalls ein öffentliches Interesse dar. Die Beklagte 1 betreibe bereits heute einen erheblichen Aufwand, um den Datenschutzinteressen etwaiger betroffener Personen gerecht zu werden, insbesondere setze sie die beste verfügbare Technologie zur Unkenntlichmachung von Personen ein und verbessere diese laufend. Entgegen dem Argument des Klägers erweise sich die \"Fehlerquote\" bei der Unkenntlichmachung nicht zu hoch. Ausserdem komme es gar\nnicht auf die Fehlerquote, sondern auf die Bestimmbarkeit der abgebildeten Person an, die auch bei nicht verwischtem Gesicht keineswegs gegeben sei. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung sei daher auf jeden Fall\ndurch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt.\n\nDie Beklagten rügen schliesslich, der Kläger habe seine Rechtsbegehren\nmangelhaft formuliert, was – aufgrund der Dispositionsmaxime – zur\nMangelhaftigkeit der gesamten Klage und damit zu deren Unzulässigkeit\nführen müsse.\n\nDagegen zeigen sich die Beklagten grundsätzlich bereit, den Begehren 5\nund 6 des Klägers nachzukommen, soweit und sofern dabei jeweils eine\n\nSeite 8\nA-7040/2009\n\nvorgängige Publikation im Internet, mit einem Intervall von einer Woche\nvor der Publikation, hinsichtlich \"Bezirken oder Umkreisen von Städten\"\nals hinreichend betrachtet werde. Ausserdem erklären sie sich bereit, die\nvom Kläger mit \"sensiblen Einrichtungen\" bezeichneten Institutionen mit\nspezifischen Informationen betreffend Aufnahmen und Veröffentlichung zu\nbedienen sowie den entsprechenden Personen Löschungsmöglichkeiten\naufzuzeigen.\n\nI.\nDer Kläger hält mit Replik vom 3. Juni 2010 an seinen Anträgen fest. So\nwie die Beklagten heute im Rahmen von Google Street View Personendaten bearbeiten würden, verletzten sie die Datenschutzgrundsätze der\nErkennbarkeit und der Zweckbindung und griffen in unrecht- und unverhältnismässiger Weise in die Interessensphäre der Betroffenen ein. Gerechtfertigt werde diese Bearbeitung weder durch Einwilligung noch durch\nüberwiegende öffentliche oder private Interessen. Der rechtmässige Zustand könne nur durch Gutheissung der Klagebegehren hergestellt werden.\n\nJ.\nIn ihrer Duplik vom 31. August 2010 nehmen die Beklagten ausführlich\nStellung zur Replik des Klägers. Zusammengefasst machen sie eine Reihe formeller Mängel geltend. So sei die Beklagte 1 nicht passivlegitimiert\nund das DSG materiell nicht anwendbar, weil es aufgrund von Art. 139\nIPRG zu keiner Wahl des Schweizer Rechts gekommen sei. Der Kläger\nund das Bundesverwaltungsgericht seien für all jene Teile der Klage, die\nHandlungen ausserhalb der Schweiz beträfen (also das Anbieten von\nGoogle Street View im Internet), aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht\nzuständig und die Rechtsbegehren seien zu unbestimmt formuliert. In\nmaterieller Hinsicht rügen sie, es lägen gar keine Personendaten vor,\nselbst wenn jedoch in Einzelfällen von einer möglichen Identifikation ausgegangen würde, sei eine Verletzung der Persönlichkeit der betroffenen\nPersonen nicht nachgewiesen. Schliesslich seien, wenn eine Persönlichkeitsverletzung angenommen würde, die finanziellen Interessen der Beklagten und das öffentliche und private Interesse der Nutzer von Google\nStreet View höher zu gewichten als die Datenschutzinteressen der wenigen, möglicherweise betroffenen Personen.\n\nK.\nAm 7. September 2010 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Vorbereitungsverhandlung statt. Der Kläger hat dabei neue Beweis-\n\nSeite 9\nA-7040/2009\n\nanträge gestellt und seine Rechtsbegehren teilweise präzisiert. Die Beklagten ihrerseits hielten an ihren bisherigen Vorbringen fest und beantragten, zum Ganzen schriftlich Stellung nehmen zu können. Die einzelnen Ausführungen der Parteien wurden in einem Protokoll festgehalten\nund den Parteien mit Verfügung vom 8. September 2010 zugestellt.\n\n"}