{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Die angebliche Verletzung des U.S. – Swiss Safe Harbor\nFramework (Briefwechsel vom 1. und 9. Dezember 2008 zwischen der\nSchweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Schaffung eines Datenschutzrahmenwerkes zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika, SR 0.235.233.6) sei\nwiederum einzig nach US-Recht und durch US-Behörden zu beurteilen.\n\nSelbst wenn das DSG zur Anwendung gebracht werden könne, stellten\nAbbildungen von Personen und Autokennzeichen grundsätzlich keine\nPersonendaten dar, und zwar gleichgültig, wo in der Öffentlichkeit sie\naufgenommen würden. Die nötige Klarheit bezüglich der Identität einer\nPerson werde – falls überhaupt – nur erhalten, wenn weitere Nachforschungen angestellt würden; ein Aufwand, den ein Street View-Benutzer\naber regelmässig nicht betreibe. Zudem liege kein Systemfehler vor, da\nkeine grosse Zahl von Personen betroffen sei und auch die Gefahr der\nAusuferung nicht bestehe.\n\nEs gelte die gesetzliche Vermutung, dass Aufnahmen und Veröffentlichungen von Bildern in Google Street View – von der Frage der Aufnahmen des Privatbereichs abgesehen – nicht persönlichkeitsverletzend seien. Diese Vermutung sei bisher nicht widerlegt worden; der Nachweis der\nVerletzung der Bearbeitungsgrundsätze genüge dazu nicht. Die Bearbeitungsgrundsätze würden ohnehin gar nicht verletzt. Die Beklagte 1 habe\nüber die Aufnahmen für jeden frei zugänglich und breit informiert bzw. Informationen bereitgehalten und die Medien hätten ausgiebig über die\nAufnahmen berichtet. Die Fahrzeuge seien für potentiell betroffene Personen als solche nicht nur erkennbar, sondern unübersehbar, und der\nZweck (Publikation der Bilder) erschliesse sich daraus bereits implizit.\nWichtig sei, dass die Beklagte 1 einzig die Aufnahme und Veröffentlichung von Abbildungen von Strassen und Gebäuden sowie die Erhebung\nvon weiteren Geodaten bezwecke und die Abbildung von Personen oder\nFahrzeugen lediglich eine ungewollte Nebenerscheinung sei, die indes\nbei allen fotografischen Geodaten unvermeidlich sei.\n\nSeite 6\nA-7040/2009\n\nDie Aufnahme von Personen erweise sich auch als verhältnismässig, da\nes nicht möglich sei, für einen Dienst wie Google Street View Aufnahmen\nvon Strassen und Gebäuden zu machen, ohne dass auf Bildern auch\nPersonen und Fahrzeuge zu sehen seien. Dies sei unvermeidlich und\ndamit erforderlich. Auch die Höhe der Kamera auf den Fahrzeugen sei erforderlich, damit primär Strassen und Gebäude aufgenommen würden\nund nicht Passanten und Fahrzeuge. Es treffe nicht zu, dass die Kameras\nEinblicke in umfriedete Höfe und Gärten böten, die der Öffentlichkeit\nsonst verborgen blieben und daher als \"Privatbereiche\" gelten müssten.\nSolche Einblicke stünden auch etlichen anderen Personen auf öffentlichen Strassen offen, ebenso Nachbarn. Ohnehin würden nicht die Gärten\nund Höfe an sich, sondern bestimmte Dinge, die sich darin allenfalls abspielten, und auch dies nur dann, wenn sie nicht einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich seien, den Privatbereich bilden. Selbst\nwenn in Google Street View Tatsachen zu sehen seien, die dem Privatbereich zugehörten, müsse bedacht werden, dass die betroffenen Personen\nfür die breite Öffentlichkeit aufgrund der reduzierten Auflösung der Bilder,\nder Verwischung und der Distanz, aus welcher sie aufgenommen würden,\nunbestimmbar bleiben würden. Bestimmbar seien sie höchstens für\nNachbarn und direkt Beteiligte.\n\nAuch in Bezug auf die Publikation der Aufnahmen gehe die Beklagte 1\nverhältnismässig vor. Die Position des Klägers führe zum Erfordernis der\nabsoluten Anonymisierung, was aber nach dessen eigenen Worten in Widerspruch zu Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) stehe. Eine absolute Anonymisierung sei\nnur mit so einem grossen Aufwand möglich, dass der mit der Bearbeitung\nverfolgte Zweck nicht mehr erreichbar wäre.\n\nUngeachtet der Einhaltung der Bearbeitungsgrundsätze stelle die Aufnahme und Veröffentlichung der Bilder in Google Street View keine rechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung dar, da sie – sofern überhaupt\nvon einer Verletzung gesprochen werden könne – die nötige Intensität\nnicht erreiche. Zudem würden Bilder auf erstes Verlangen der Betroffenen\naus Google Street View entfernt. Sollte die Datenbearbeitung durch die\nBeklagte 1 dennoch die Persönlichkeit betroffener Personen verletzen,\nseien diese Verletzungen durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt. Bei den wenigen Personen, die in Google\nStreet View abgebildet würden und erkennbar seien, müsse unterschieden werden: Personen, die zu Fuss oder in Fahrzeugen unterwegs seien,\nhätten in der Regel kein Interesse gegen eine Veröffentlichung, weil diese\n\n"}