{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-03-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_urteil-des-bundesver_2011-03-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/riwR3wNjoj31/urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011.pdf", "Checksum": "885da9e0b3dbd6cecacffc8c99bdc0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["urteil_des_bundesverwaltungsgerichtsvom30maerz2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 30.03.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  30.03.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 30.03.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Google: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 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Der Kläger gelangt dabei zum Schluss,\ndass die Aufnahmen und die im Internet öffentlich zugänglichen Bilder\nausschliesslich auf den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich zu begrenzen\nseien. Solange sich die Datenbearbeitung auf den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich beschränke, reichten die von der Beklagten 1 getroffenen\n\nSeite 3\nA-7040/2009\n\nMassnahmen zur Unkenntlichmachung der betroffenen Personen grundsätzlich aus. Die Beklagte 1 verletze aber die Persönlichkeit der betroffenen Personen, wenn Daten aus deren Privatbereich bearbeitet würden.\nDenn Bilder, welche die nähere Umgebung des Lebensmittelpunktes einer Person zeigten, seien unzulässig, da die Betroffene trotz unkenntlich\ngemachtem Gesicht identifiziert werden könne.\n\nIm Rahmen der Prüfung, ob die Datenbearbeitung durch die Beklagten\nverhältnismässig sei, verlangt der Kläger, die Aufnahmekameras seien in\ndurchschnittlicher Kopfhöhe anzubringen, damit weniger in die Persönlichkeit der betroffenen Personen eingegriffen werde, oder es seien Massnahmen zu treffen, die gewährleisteten, dass keine Bilder veröffentlicht\nwürden, die nicht von gewöhnlichen Passanten ebenfalls wahrgenommen\nwerden könnten. Eine Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich\nschränke die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sodann stärker ein,\nals das öffentliche Interesse an einer solchen Publikation und das private\nInteresse der Beklagten an einer kommerziellen Nutzung der Bilder dies\nrechtfertigen würden. Auch das Zweckmässigkeitsprinzip werde verletzt\nund könne – bei Aufnahmen im Privatbereich – nicht gerechtfertigt werden. Die rudimentären Informationen der Beklagten im Vorfeld von Aufnahmen würden bei Weitem nicht ausreichen. Ebenso sei bei Fotoaufnahmen in der Privatsphäre das Erkennbarkeitsprinzip verletzt.\n\nInsgesamt kommt der Kläger zum Schluss, der Betrieb von Google Street\nView stelle für den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich dann keine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn eine angemessene Unkenntlichmachung gewährleistet sei, sodass ein Personenbezug verneint werden\nkönne. Falls die Unkenntlichmachung in diesem Bereich nicht funktioniere, könne eine betroffene Person aufgrund der Zoom-Funktionen individualisiert dargestellt und identifiziert werden. In einem solchen Fall liege\neine unrechtmässige Persönlichkeitsverletzung vor. Trotz eines (im besten Fall anzunehmenden) Wirkungsgrades von über 98 % der automatischen Unkenntlichmachung gingen die nicht unkenntlich gemachten Bilder in die Tausende. Die von den Beklagten getroffenen Massnahmen\nwürden daher nicht ausreichen. Bei Aufnahmen aus der Privatsphäre einer betroffenen Person liege zudem immer eine Persönlichkeitsverletzung\nvor.\n\nE.\nMit Schreiben vom 16. Dezember 2009 beantragte der Kläger unter Einreichung einer Vereinbarung vom selben Tag zwischen ihm und den bei-\n\nSeite 4\nA-7040/2009\n\nden Beklagten die Abschreibung der vorsorglichen Massnahmen wegen\nGegenstandslosigkeit. Gemäss der Vereinbarung würden die Beklagten\nsich verpflichten, diverse Auflagen bezüglich der Kamerafahrten in der\nSchweiz und den damit zusammenhängenden Datenbearbeitungen während der Dauer des Verfahrens zu befolgen. Damit erachte der Kläger die\nbeantragten vorsorglichen Massnahmen als erfüllt.\n\nF.\nMit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 genehmigte die Instruktionsrichterin die von den Parteien vorgelegte Vereinbarung und erklärte\nsie mit einigen Präzisierungen zum Bestandteil der Verfügung.\n\nG.\nDie Beklagten gelangten mit unaufgefordertem Schreiben vom 12. Januar\n2010 an das Bundesverwaltungsgericht und übten Kritik an der Zwischenverfügung, ohne diese jedoch anzufechten.\n\nH.\nIn ihrer Klageantwort vom 22. Februar 2010 beantragen die Beklagten,\nauf die Klage gegen die Beklagte 2 sei nicht einzutreten, die Klage gegen\ndie Beklagte 1 abzuweisen und die Empfehlung des Klägers vom\n11. September 2009 aufzuheben. Eventualiter, für den Fall, dass das\nBundesverwaltungsgericht auf die Klage gegen die Beklagte 2 eintreten\nsollte, sei die Klage vollumfänglich abzuweisen und die Empfehlung des\nKlägers aufzuheben.\n\nSie machen zur Begründung zunächst geltend, gegenüber der Beklagten 2 sei weder eine Empfehlung ausgesprochen noch ihr Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu einer solchen eingeräumt worden. Die Beklagte 2\nsei denn auch nicht an Google Street View beteiligt; sie würde lediglich\ndie auf sie zugelassenen Fahrzeuge der Beklagten 1 zur Verfügung stellen. Die gesamte Kameraausrüstung und sonstige Elektronik gehöre dagegen der Beklagten 1. Ebenso würden die Verträge mit den Fahrern im\nAuftrag der Beklagten 1 abgeschlossen. Die aufgenommenen Bilder würden zudem nicht in der Schweiz weiter verarbeitet, sondern direkt vom\nFahrer zur weiteren Bearbeitung in das Street View-Logistikzentrum in\nBelgien gesandt. Die Beklagte 2 sei somit nicht passivlegitimiert, weshalb\nauf die Klage gegen sie nicht einzutreten sei.\n\n"}