41 Gemäss den oben genannten Ausführungen sei die Beklagte und Beschwerdeführerin anzuweisen, ihre Datenbearbeitung unverzüglich einzustellen und es sei ihr zu verbieten, die bereits erhobenen Daten an die Urheberrechtsinhaber weiterzugeben. EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZ- UND ÖFFENTLICHKEITSBEAUFTRAGTER Hanspeter Thür Anlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-3144/2008) vom 27. Mai 2009 Die weiteren fallrelevanten Dokumente befinden sich in den Vorakten.