der Beklagten und Beschwerdegegnerin durchgeführte Datenbearbeitung eine gesetzliche Grundlage notwendig. 40 Der EDÖB erkennt die Notwendigkeit für einen ausreichenden Urheberrechtsschutz an. Dennoch dürfen die Massnahmen zur Durchsetzung von Urheberrechten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nur im rechtlich zulässigen Rahmen einschränken. Eine systematische und proaktive Überwachung von Peer-to-Peer Netzwerken, zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht einmal ein Anfangsverdacht auf eine konkrete Urheberrechtsverletzung besteht, geht nach Meinung des EDÖB viel zu weit. 3. Anträge