Die von der Beklagten und Beschwerdegegnerin sowie den Urheberrechtsinhabern vorgenommene Datenbearbeitung kann auch nicht alleine damit begründet werden, dass eine solche Datenbearbeitung zur Durchsetzung der Urheberrechte benötigt wird. Sollte daher das Bundesgericht zu dem Schluss kommen, dass die Datenbearbeitung der Beklagten gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen verstösst und nicht in einer Art und Weise eingeschränkt werden können (z.B. durch bestimmte Auflagen im Rahmen des Strafverfahrens), dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist nach Meinung des EDÖB für die von