39 Aus diesem Grund ist der EDÖB der Meinung, dass ein derart schwerer Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Personen, wie sie von der Beklagten und Beschwerdegegnerin vorgenommen wird und der nicht nur die mutmasslichen Urheberrechtsverletzer selbst, sondern auch in vielen Fällen gutgläubige Inhaber von IP-Adressen trifft, gegen das Datenschutzgesetz verstösst. Die von der Beklagten und Beschwerdegegnerin sowie den Urheberrechtsinhabern vorgenommene Datenbearbeitung kann auch nicht alleine damit begründet werden, dass eine solche Datenbearbeitung zur Durchsetzung der Urheberrechte benötigt wird.