38 Angesichts der im BVE verankerten strengen Anforderungen an die verdeckte Ermittlung zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten (Art. 4 Abs. 1 BVE) erscheint die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts stossend, indem es zur Ermittlung mutmasslicher Urheberrechtsverletzer (welches lediglich ein Antragsdelikt darstellt) durch Private solche Täuschungshandlungen sogar dann zulässt, wenn es den Urheberrechtsinhabern lediglich um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Forderungen geht.