deckte Ermittlung nach überwiegenden Ansichten im Schrifttum jedenfalls ein gewisses Mass an Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität voraussetzt (BGE 134 IV 266; S. 276; E 3.6.2). In diesem Rahmen ist massgebend, „dass der Verdächtige überhaupt getäuscht wird, weil der mit ihm zu Ermittlungszwecken kommunizierende Polizeiangehörige nicht als solcher erkennbar ist. Alleine schon wegen dieser Täuschung bedarf die verdeckte Ermittlung in jedem Fall einer besonderen gesetzlichen Regelung, ganz unabhängig davon, welche Eingriffsintensität die verdeckte Ermittlung im konkreten Einzelfall aufweist“ (BGE 134 IV 266; S. 277; E 3.6.4).