Weiterhin führt das Bundesgericht aus, dass verdeckte Ermittlung das Anknüpfen von Kontakten durch Polizeiangehörige zu verdächtigen Personen ist, die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei die Polizeiangehörigen nicht als solche erkennbar sind. „Von der Observation unterscheidet sich die verdeckte Ermittlung dadurch, dass die Polizeiangehörigen die verdächtigen Personen nicht lediglich gezielt zwecks Aufklärung von Straftaten beobachten, sondern zu diesem Zweck mit den verdächtigen Personen über irgendein Medium kommunizieren“ (BGE 134 IV 266; S. 275; E 3.6.1), wobei eine ver-