35 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Suche nach den urheberrechtlich geschützten Werken und die Aufzeichnung der entsprechenden Daten ohne Wissen der betroffenen Adressinhaber geschieht und somit die Beklagte und Beschwerdegegnerin das Zweckmässigkeitsprinzip fortlaufend verletzt. Gleichzeitig bringt das Bundesverwaltungsgericht allerdings vor, dass für die Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse vorliegen würde, was im Hinblick auf die von der Beklagten und Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehensweise (siehe Erwägungen zu 34) bestritten wird.